(§ 1b) über die Motorleistung von Zugmaschinen der Klasse III,(Paragraph eins b,) über die Motorleistung von Zugmaschinen der Klasse römisch III,
(§ 1c Abs. 9) über die Verankerung von Sicherheitsgurten,(Paragraph eins c, Absatz 9,) über die Verankerung von Sicherheitsgurten,
(§ 1d Abs. 1) über den Gehalt der Auspuffgase an Kohlenmonoxid und an Kohlenwasserstoffverbindungen und über die aus dem Kurbelgehäuse austretenden Gase,(Paragraph eins d, Absatz eins,) über den Gehalt der Auspuffgase an Kohlenmonoxid und an Kohlenwasserstoffverbindungen und über die aus dem Kurbelgehäuse austretenden Gase,
(§ 1d Abs. 2) über den Gehalt an Kohlenmonoxid der Auspuffgase, sofern bei Einhaltung dieser Bestimmung eine wesentliche Minderung der Motorleistung unvermeidbar wäre,(Paragraph eins d, Absatz 2,) über den Gehalt an Kohlenmonoxid der Auspuffgase, sofern bei Einhaltung dieser Bestimmung eine wesentliche Minderung der Motorleistung unvermeidbar wäre,
(§ 1f) über Vorrichtungen zur Verhinderung des Unterfahrens,(Paragraph eins f,) über Vorrichtungen zur Verhinderung des Unterfahrens,