Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 2, tagesaktuelle Fassung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 2

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 101/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1986

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

21.11.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II

Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsVon Art. römisch eins Ziffer eins, (Paragraph eins, c Absatz 9, erster Satz zweiter Halbsatz), Ziffer 2, (Paragraph eins, c Absatz 9, zweiter bis vierter Satz), Ziffer 3, (Paragraph eins, c Absatz 10, Litera a,) und Ziffer 4, (Paragraph eins c, Absatz 10, Litera b,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
  2. Absatz 2Von Art. römisch eins Ziffer 5, (Paragraph eins, f) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  3. Absatz 3Reifen, die unter Paragraph 4, Absatz 3, a fallen und deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurde, sind von Art. römisch eins Ziffer 8, ausgenommen.
  4. Absatz 4Reifen, die unter Paragraph 4, Absatz 3, b fallen und die vor dem 1. Jänner 1986 erzeugt worden sind, sind von Art. römisch eins Ziffer 7, (Paragraph 2, Litera j,) und Ziffer 9, (Paragraph 4, Absatz 3, b) ausgenommen. Solche Reifen dürfen jedoch nur bis zum 31. Dezember 1994 verwendet werden.
  5. Absatz 5Von Art. römisch eins Ziffer 15 und 17 (Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 8, Litera b und Absatz 8,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
  6. Absatz 6Sofern sie dieser Vorschrift nicht entsprechen, sind von Art. römisch eins Ziffer 16, (Paragraph 10, Absatz 7, letzter Satz) Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
  7. Absatz 7Von Art. römisch eins Ziffer 24, sind hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz 2, Rückstrahler ausgenommen, die an Fahrzeugen angebracht sind, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind oder für solche Fahrzeuge bestimmt sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  8. Absatz 8Von Art. römisch eins Ziffer 26, (Paragraph 18, Absatz 5 bis 7) sind Warnvorrichtungen ausgenommen, die an Fahrzeugen angebracht sind, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind oder für solche Fahrzeuge bestimmt sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  9. Absatz 9Von Art. römisch eins Ziffer 64, (Paragraph 52, Absatz 9,) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind.
  10. Absatz 10Von Art. römisch eins Ziffer 76, (Paragraph 63, a Absatz eins,) sind Fahrzeuge ausgenommen, für die die Genehmigung oder Zustimmung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 112, Absatz eins, oder 4 KFG 1967 vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051047

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/101/A2/NOR40051047

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 2

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1972

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

24.06.1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsKraftfahrzeuge und Anhänger, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind und die den Bestimmungen des Art. I
    1. Ziffer 4,
      (Paragraph 11, Absatz eins, vierter bis achter Satz) über die Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken von Scheinwerfern,
    2. Ziffer 5,
      (Paragraph 12, Absatz eins,) über die Anbringung von Begrenzungsleuchten und die Sichtbarkeit des Begrenzungslichtes,
    3. Ziffer 6,
      (Paragraph 13, Absatz eins,) über die Anbringung von Schlußleuchten und die Sichtbarkeit des Schlußlichtes,
    4. Ziffer 8,
      (Paragraph 14, Absatz eins,) über die Anbringung von Bremsleuchten und die Sichtbarkeit des Bremslichtes,
    5. Ziffer 9,
      (Paragraph 15, Absatz eins bis 5) über die Anbringung der Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern und die Sichtbarkeit des Blinklichtes oder
    6. Ziffer 10,
      (Paragraph 16, Absatz eins,) über die Anbringung und die Sichtbarkeit von Rückstrahlern
    nicht entsprechen, sind von derjenigen dieser Bestimmungen, der sie nicht entsprechen, ausgenommen; diese Fahrzeuge müssen jedoch der in Betracht kommenden bisherigen Bestimmung entsprechen.
  2. Absatz 2Glühlampen, die für Scheinwerfer bestimmt sind und die einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugten Type angehören, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1973 ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I
    1. Ziffer eins,
      (Paragraph 2, Litera d,) über die Genehmigungspflicht und
    2. Ziffer 4,
      (Paragraph 11, Absatz 2 und 3), wonach Glühlampen für Scheinwerfer bestimmten Regelungen oder ÖNORMEN entsprechen müssen.
  3. Absatz 3Scheinwerfer und Leuchten, deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977 ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I
    1. Ziffer 3,
      (Paragraph 10, Absatz 3, Litera a und 4) über die Verbindung von Scheinwerfern und von Leuchten,
    2. Ziffer 7,
      (Paragraph 13 b, Absatz eins,) über Kennzeichenleuchten für Kraftwagen und Anhänger.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051049

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/177/A2/NOR40051049

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 2

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 279/1978

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

28.06.1978

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsDas Verwenden von Spikesreifen, deren Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Art. römisch III) genehmigt wurde, ist bis zum 30. April 1980 zulässig.
  2. Absatz 2Motorfahrräder und Kleinmotorräder, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Juli 1978 genehmigt wurden, sind von Art. römisch eins Ziffer 139, (Paragraph 54 a,) ausgenommen.
  3. Absatz 3Zugmaschinen, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Art. römisch III) genehmigt wurden, sind von Art. römisch eins Ziffer 62, (Paragraph 19 a, Absatz 4,) ausgenommen.
  4. Absatz 4Reifen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Art. römisch III) runderneuert wurden, sind von Art. römisch eins Ziffer 15, (Paragraph 4, Absatz 4 a,) ausgenommen.
  5. Absatz 5Motorräder, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (Art. römisch III) gemäß Paragraph 112, Absatz eins, KFG 1967 genehmigt worden sind, sind von Art. römisch eins Ziffer 159, (Paragraph 63 a, Absatz 2 a,) ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051050

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/279/A2/NOR40051050

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 2

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 356/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 279/1978

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

28.06.1978

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsFahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, sind, sofern sie den jeweils in Betracht kommenden bisherigen Vorschriften entsprechen, ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I
    1. Ziffer eins,
      (Paragraph eins,) über die Überschreitung der höchsten zulässigen Breite von Fahrzeugen,
    2. Ziffer 2,
      (Paragraph eins b,) über die Motorleistung von Zugmaschinen der Klasse römisch III,
      (Paragraph eins c, Absatz 9,) über die Verankerung von Sicherheitsgurten,
      (Paragraph eins d, Absatz eins,) über den Gehalt der Auspuffgase an Kohlenmonoxid und an Kohlenwasserstoffverbindungen und über die aus dem Kurbelgehäuse austretenden Gase,
      (Paragraph eins d, Absatz 2,) über den Gehalt an Kohlenmonoxid der Auspuffgase, sofern bei Einhaltung dieser Bestimmung eine wesentliche Minderung der Motorleistung unvermeidbar wäre,
      (Paragraph eins f,) über Vorrichtungen zur Verhinderung des Unterfahrens,
    3. Ziffer 3,
      (Paragraph 2, Litera h,) über die Genehmigungspflicht zusätzlicher Aufbauten, zusätzlicher Sitze und zusätzlicher Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern an Motorkarren,
      (Paragraph 2, Litera i,) über die Genehmigungspflicht von Sitzen und Schutzvorrichtungen gemäß Art. römisch eins Ziffer 10, (Paragraphen 19 a und 19b),
    4. Ziffer 4,
      (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz) über das Verbot eines Ausgleichsgetriebes,
      (Paragraph 3, Absatz 2,) über die Allradbremse für
      1. Litera a
        andere als in Litera b und c angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
      2. Litera b
        Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
      3. Litera c
        Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
      4. Litera d
        Anhänger;
      (Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz erster Halbsatz und fünfter und sechster Satz) über die Verzögerung bei Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden kann, und über die Verzögerung durch Allradbremsen von Anhängern,
    5. Ziffer 6,
      (Paragraph 6, Absatz eins,) über hydraulische Lenkvorrichtungen,
      (Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz) über die Breite der Kreisringfläche,
      (Paragraph 6, Absatz 3,) über (die Ausrüstung mit einer Lenkhilfe,
      (Paragraph 6, Absatz 4,) über die Lenkhilfe,
      (Paragraph 6, Absatz 5,) über die Fremdkraftlenkvorrichtung,
    6. Ziffer 8,
      (Paragraph 8, Absatz eins,) über die Grenzen der Stärke des Betriebsgeräusches,
    7. Ziffer 9,
      (Paragraph 18, Absatz eins,) über die Grenzwerte des Schallpegels der akustischen Warnzeichen,
      (Paragraph 18, Absatz 2,) über den Mindestwert des Schallpegels der akustischen Warnzeichen bei am Fahrzeug angebrachter Warnvorrichtung,
    8. Ziffer 10,
      (Paragraph 19 a,) über Sitze an Zugmaschinen und Motorkarren,
      (Paragraph 19 b,) über Schutzvorrichtungen an Motorkarren,
    9. Ziffer 26,
      (Paragraph 43, Absatz 4,) über die Stehfläche,
    10. Ziffer 27,
      (Paragraph 44, Absatz eins, Litera a,) über die Nottüre von Omnibussen,
    11. Ziffer 31,
      (Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz) über Ladeflächen von Zugmaschinen,
    12. Ziffer 34,
      (Paragraph 56, Absatz 3, dritter Satz) über die Feststellbremse von mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät verbundenen Einachszugmaschinen.
  2. Absatz 2Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, müssen entsprechen den Bestimmungen des Art. I
    1. Ziffer 2,
      (Paragraph eins d, Absatz 2,) über den Gehalt an Kohlenmonoxid der Auspuffgase, unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, betreffend Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph eins d, Absatz 2,), ab 1. Oktober 1973,
    2. Ziffer 30,
      (Paragraph 47, Absatz eins, Litera e,) über die Verbandkästen von Omnibussen ab 1. April 1973, Ziffer 31, (Paragraph 52, Absatz eins,) über Schutzvorrichtungen für gefährlich bewegliche Teile ab 1. Oktober 1973,
    3. Ziffer 35,
      (Paragraph 54, Absatz 2,) hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, ab 1. Oktober 1973,
    4. Ziffer 43,
      (Paragraph 63 a, Absatz eins, letzter Satz) über die Beschaffenheit der Sitze in Schulfahrzeugen ab 1. Oktober 1977.
  3. Absatz 3Sicherheitsgurte sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph eins c, Absatz eins bis 8), sofern sie entweder einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Type angehören oder wegen ihrer Anbringung an vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Fahrzeugen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1967 nicht genehmigungspflichtig sind.
  4. Absatz 4Sturzhelme, die einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Type angehören, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph eins e,).
  5. Absatz 5Reifen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung feilgeboten und verwendet worden sind, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 5,
    (Paragraph 4, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz) über das Vorhandensein eines Indikators,
    (Paragraph 4, Absatz 5, siebenter bis zehnter Satz) über die Spikes und
    (Paragraph 4, Absatz 6, zweiter und dritter Satz) über die Kennzeichnung der Eignung von Reifen für ein Nachschneiden.
  6. Absatz 6Zugmaschinen, deren Typen oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1965 genehmigt worden sind, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 10, (Paragraph 19 b,) über Schutzvorrichtungen. Zugmaschinen, deren Typen oder die einzeln in der Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, müssen den Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 10, (Paragraph 19 b,) über Schutzvorrichtungen ab 1. Jänner 1977 entsprechen.
  7. Absatz 7Einachszugmaschinen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden kann und für die eine Bescheinigung gemäß Paragraph 96, Absatz 3, oder 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurde, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 34, (Paragraph 56, Absatz eins und 2).
  8. Absatz 8Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und ausschließlich auf Rädern laufende Sonderkraftfahrzeuge, deren Typen oder die einzeln
    1. Litera a
      vor dem 1. Oktober 1975 genehmigt worden sind oder
    2. Litera b
      Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch IV Litera a, Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1978,) sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph eins b,) über die Motorleistung.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051051

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/356/A2/NOR40051051

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 2

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1975

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

27.08.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

Fahrzeuge, die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht dieser Verordnung entsprechen, sind ausgenommen von Art. I

  1. Litera a
    Ziffer 2, (Paragraph eins c, Absatz 10,), wenn sie erstmals vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zugelassen worden sind,
  2. Litera b
    Ziffer eins, (Paragraph eins c, Absatz 9,), Ziffer 5 bis 10 und 30 bis 34 (Paragraphen 19 a und 19b sowie Anlage 3b und 3c), wenn ihre Type oder wenn sie einzeln vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind,
  3. Litera c
    Ziffer 20,, 23 bis 26 und 29 (Anlage 1a), wenn sie erstmals vor dem 1. Oktober 1975 zugelassen oder wenn sie vor dem 1. September 1975 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind,
  4. Litera d
    Ziffer 21,, 27 und 28 (Anlage 1a), wenn sie erstmals vor dem 1. Oktober 1976 zugelassen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051052

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/450/A2/NOR40051052

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 2

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 711/1986

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsFahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1972 genehmigt worden sind, sind von Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 4 Punkt 2, Litera a, ausgenommen.
  2. Absatz 2Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 23. Juni 1972 genehmigt worden sind, sind von Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 4 Punkt 2, Litera e,, Ziffer 6 Punkt eins, Litera a,, b und e und Ziffer 6 Punkt 2, Litera a und b ausgenommen.
  3. Absatz 3Fahrzeuge, die erstmals vor dem 1. Jänner 1981 zugelassen oder vor dem 1. Juli 1980 in das Bundesgebiet eingebracht worden sind, sind von Art. römisch eins Ziffer eins, (Paragraph eins d,) ausgenommen; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften über Auspuffgase entsprechen. Dies gilt sinngemäß auch für Fahrgestelle.
  4. Absatz 4Reifen, die unter Paragraph 4, Absatz 3 a, fallen und die vor dem 1. Jänner 1982 erzeugt oder feilgeboten worden sind, sind von Art. römisch eins Ziffer 3, (Paragraph 2, Litera j,) und Ziffer 5, (Paragraph 4, Absatz 3 a,) ausgenommen. Solche Reifen dürfen bis zum 31. Dezember 1989 verwendet werden.
  5. Absatz 5Besitzer einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Lenkerberechtigung, bei denen eine Farbenuntüchtigkeit vom Grade einer Deuteranopie vorliegt, gelten als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051053

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/215/A2/NOR40051053

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 2

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1981

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

23.01.1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsFahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten des Art. römisch eins Ziffer 13, genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, nicht aber dem Art. römisch eins Ziffer 13, entsprechen, sind von dessen Bestimmungen ausgenommen.
  2. Absatz 2Kraftwagen, die zum Ziehen von nach Absatz eins, von Art. römisch eins Ziffer 13, ausgenommenen Anhängern mit einer Druckluftbremsanlage bestimmt sind, müssen auch den bisherigen Vorschriften über Einleitungsdruckluftbremsanlagen entsprechen.
  3. Absatz 3Begutachtungsformblätter, die der Anlage 4b in der Fassung der 6. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1972,, entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1981 verwendet werden.
  4. Absatz 4Sicherheitsgurte sind von Art. römisch eins Ziffer 10, (Paragraph eins c, Absatz 8 a,) ausgenommen, wenn sie entweder einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Type angehören oder wegen ihrer Anbringung an vor dem 1. Oktober 1972 genehmigten Fahrzeugen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, KFG 1967 nicht genehmigungspflichtig sind.
  5. Absatz 5Das Anbringen von Sicherheitsgurten für erwachsene Personen, die nicht dem Art. römisch eins Ziffer 10, (Paragraph eins c,, Absatz 8 a,) entsprechen, an Fahrzeugen, deren Type oder die einzeln nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt werden, ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051059

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/16/A2/NOR40051059

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 2

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 683/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsVor dem 1. Jänner 1989 genehmigte Fahrschulen müssen ab dem 1. Juli 1989 dem Paragraph 64, a Absatz 3, sowohl am Standort als auch bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes, und ab 1. Jänner 1990 dem Paragraph 64, a Absatz eins,, 2 und 4 entsprechen.
  2. Absatz 2Fahrschulkurse, die vor dem 1. Jänner 1989 begonnen wurden, sind von Paragraph 64, b ausgenommen.
  3. Absatz 3Vor dem 1. Juli 1989 erteilte Fahrschullehrer- und Fahrlehrerberechtigungen bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051070

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/683/A2/NOR40051070

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 2

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 72/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

16.02.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsVon Art. römisch eins Ziffer eins, sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1993 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2Von Art. römisch eins Ziffer 2, sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1995 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  3. Absatz 3Von Art. römisch eins Ziffer 4, sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1991 bereits einmal in Österreich zugelassen waren; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  4. Absatz 4Von Art. römisch eins Ziffer 4, sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Oktober 1991 in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen. Diese Fahrzeuge dürfen nach dem 1. Jänner 1993 in Österreich nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  5. Absatz 5Fahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 1991 in Österreich hergestellt oder nach Österreich eingebracht worden sind, müssen bei ihrer Genehmigung den Werten des Art. römisch eins Ziffer 4, mit der Maßgabe entsprechen, daß, unabhängig von ihrer Motorleistung, für die Partikelemission ein einheitlicher Grenzwert von 0,7 g/kWh gilt.
  6. Absatz 6Fahrzeuge, die nach dem 1. Jänner 1993 in Österreich erstmals zum Verkehr zugelassen werden, müssen den Werten des Art. römisch eins Ziffer 4, entsprechen.
  7. Absatz 7Von Art. römisch eins Ziffer 7, sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Jänner 1992 genehmigt worden sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051071

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/72/A2/NOR40051071

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 2

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 351/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

29.05.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt unbeschadet des Absatz 2, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2In Kraft treten:
    1. Litera a
      Art. römisch eins Ziffer 24,, 25 und 32 mit 1. Juli 1993
    2. Litera b
      Art. römisch eins Ziffer 28,, 29, 36, 38, 39 und 40 mit 1. Oktober 1993.
  3. Absatz 3Schulfahrzeuge, die dem Art. römisch eins Ziffer 24, nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. Juni 1996 verwendet werden. Schulfahrzeuge, die über kein mehrstufiges Gruppengetriebe verfügen, alle anderen Voraussetzungen des Art. römisch eins Ziffer 24, aber erfüllen, dürfen noch bis 30. Juni 1998 verwendet werden. Diese Ausnahmen gelten nur für jene Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1993 als Schulfahrzeuge genehmigt worden sind und nur für die Verwendung bei der Fahrschule, der diese Genehmigung erteilt wurde.
  4. Absatz 4Motorräder, die dem Art. römisch eins Ziffer 25, nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1993 als Prüfungsfahrzeuge verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051072

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/351/A2/NOR40051072

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 2

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 950/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

25.03.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsVon Artikel eins, Ziffer 34, hinsichtlich Paragraph 54 a, Absatz 5 c, sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Diese dürfen aber nach dem 30. Juni 1994 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  2. Absatz 2Runderneuerte Reifen (Paragraph 4, Absatz 4 a,), die schon vor dem 1. Jänner 1995 runderneuert worden sind, dürfen auch nach dem 1. Jänner 1995 feilgeboten und verwendet werden.
  3. Absatz 3Austauschschalldämpferanlagen (Paragraph 8, Absatz 3 a,), die schon vor Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz eins, Litera l und des Paragraph 8, Absatz 3 a, in einem Verfahren nach Paragraph 32, oder 33 KFG als für die Type des Fahrzeuges geeignet erklärt wurden, sind von Art. römisch eins Ziffer 5 und Ziffer 10, (hinsichtlich Paragraph 2, Absatz eins, lit. 1 und Paragraph 8, Absatz 3 a,) ausgenommen. Diese dürfen aber nach dem 1. Jänner 1996 nicht mehr feilgeboten werden.
  4. Absatz 4Schneeketten, die dem Artikel eins, Ziffer 7, (Paragraph 4, Absatz 7,) nicht entsprechen, dürfen nach dem 30. September 1995 nicht mehr feilgeboten und nach dem 30. September 1997 nicht mehr verwendet werden.
  5. Absatz 5Begutachtungsplaketten, deren Anbringung nicht dem Artikel eins, Ziffer 30, (hinsichtlich Paragraph 28 a, Absatz 4, Litera a,) entspricht, dürfen noch bis zu 16 Monaten nach Inkrafttreten des Artikel eins, Ziffer 30, nach den bisherigen Vorschriften angebracht sein.
  6. Absatz 6Von Art. römisch eins Ziffer 8, (Paragraph 6, Absatz 2,), Ziffer 9, (Paragraph 7, Absatz 3,), Ziffer 12, (Paragraph 10, Absatz 7,), Ziffer 14, (Paragraph 17, Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 18 a, Absatz 2,), Ziffer 31, (Paragraph 52, Absatz 10,) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor dem 1. Jänner 1994 bereits genehmigt worden sind. Diese Fahrzeuge müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051137

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/950/A2/NOR40051137

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 2

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 746/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

15.11.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II
(Übergangsbestimmungen)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsVon Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph eins a, Absatz 4 a,) sind Fahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2Von Art. römisch eins Ziffer 3, (Paragraph eins b, Absatz 2,) sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  3. Absatz 3Von Art. römisch eins Ziffer 4, (Paragraph eins d, Absatz eins,) sind Fahrzeuge der Klasse M ausgenommen, wenn sie als Type vor dem 1. 1. 1996, oder einzeln vor dem 1. 1. 1997 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 1. 1. 1997 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  4. Absatz 4Von Art. römisch eins Ziffer 10, (Paragraph 10, Absatz 8,) sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  5. Absatz 5Von Art. römisch eins Ziffer 21, (Paragraph 54 a, Absatz 2,) sind Fahrzeuge ausgenommen, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind. Sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  6. Absatz 6Begutachtungsplaketten, die nicht dem Art. römisch eins Ziffer 17, (Paragraph 28 a, Absatz 3,), Ziffer 18, (Paragraph 28 a, Absatz 3 a,) und Ziffer 24, (Anlage 4c) entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. August 1996 ausgegeben oder an Fahrzeugen angebracht werden. Solche Begutachtungsplaketten dürfen weiters noch für einen Zeitraum bis zu 16 Monaten nach dem letztmöglichen Ausgabe-(Anbringungs-)Termin an Fahrzeugen angebracht sein (31. Dezember 1997). Bei Anhängern, die wiederkehrend zu begutachten sind, bestimmt sich dieser Termin nach dem Zeitpunkt der nächstfälligen Begutachtung (Paragraph 57 a, Absatz 3, KFG 1967).

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051139

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/746/A2/NOR40051139

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Art. 2

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 414/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

19.03.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II
(Übergangsbestimmung)

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,)

  1. Absatz einsArt. römisch eins Ziffer eins, (Paragraph eins b, Absatz 2,), Ziffer 7, (Paragraph eins h, Absatz 2,), Ziffer 15, (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,), Ziffer 21, (hinsichtlich Paragraph 17 h,), Ziffer 24, (Paragraph 19 b, Absatz 5, zweiter Gedankenstrich), Ziffer 33, (Paragraph 26 c,) und Ziffer 36, (Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 4,) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 2, (Paragraph eins c, Absatz eins,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2002 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Die Voraussetzung betreffend Dreipunktgurte an allen Sitzen für Fahrzeuge der Klasse M1 gilt jedoch erst ab dem 1. April 2002 hinsichtlich der Genehmigung. Fahrzeuge, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, dürfen nach dem 30. September 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,)

  3. Absatz 4Art. römisch eins Ziffer 3, hinsichtlich Paragraph eins d, Absatz eins, Tabelle I
    1. Ziffer 5 Punkt eins Punkt eins,
      gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
    2. Ziffer 5 Punkt eins Punkt 3,
      gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2005 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
    3. Ziffer 5 Punkt eins Punkt 4,
      gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2008 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2009 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  4. Absatz 5Art. römisch eins Ziffer 4, (Paragraph eins d, Absatz 2,) gilt nicht für Fahrzeuge
    1. Ziffer eins
      mit Fremdzündungsmotor der Klasse
      1. Litera a
        M1 ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2000 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
      2. Litera b
        M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch II und römisch III, die vor dem 1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
    2. Ziffer 2
      mit Fremdzündungsmotor, die permanent oder teilweise entweder mit Flüssiggas oder mit Erdgas betrieben werden, der Klasse
      1. Litera a
        M1, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, und N1 Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
      2. Litera b
        M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1 Gruppen römisch II und römisch III, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
    3. Ziffer 3
      mit Selbstzündungsmotor der Klasse
      1. Litera a
        M1 ausgenommen Fahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes und Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
      2. Litera b
        M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppe römisch eins, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2005 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
      3. Litera c
        M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und N1, Gruppen römisch II und römisch III, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
    4. Ziffer 4
      der Klassen M2, M3, N2 und N3, die vor dem 1. Oktober 2005 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
    Fahrzeuge, die unter die jeweiligen Ausnahmen fallen, müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.
  5. Absatz 6Art. römisch eins Ziffer 5, (Paragraph eins f, Absatz eins b,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 9. August 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  6. Absatz 7Art. römisch eins Ziffer 14, (Paragraph 7 j,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind.
  7. Absatz 8Art. römisch eins Ziffer 17, (Paragraph 8 a, Absatz 3,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 3. Mai 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 2. Mai 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  8. Absatz 9Art. römisch eins Ziffer 18, (Paragraph 10, Absatz 8,), Ziffer 19, (Paragraph 17 a, Absatz 2,) und Ziffer 38, (Paragraph 54 a, Absatz 6,) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  9. Absatz 10Art. römisch eins Ziffer 20, (Paragraph 17 b, Absatz 2,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2008 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  10. Absatz 11Art. römisch eins Ziffer 21, (hinsichtlich Paragraph 17 g,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 8. April 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 7. April 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  11. Absatz 12Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Art. römisch eins Ziffer 22, hinsichtlich Paragraph 18, Absatz 8, fünfter bis achter Satz erst ab dem 1. Jänner 2003 entsprechen.
  12. Absatz 13Art. römisch eins Ziffer 23, (Paragraph 19 a, Absatz 6,) und Ziffer 24, (Paragraph 19 b, Absatz 5, mit Ausnahme der Regelung unter dem zweiten Gedankenstrich) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  13. Absatz 14Art. römisch eins Ziffer 26, (Paragraph 21 a, Absatz 2,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des Paragraph 21 a, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  14. Absatz 15Art. römisch eins Ziffer 39, (Paragraph 54 a, Absatz 10,) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung (1. Jänner 2002 hinsichtlich Kleinkrafträdern) bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  15. Absatz 16Art. römisch eins Ziffer 46, (Paragraph 64 b, Absatz 5, fünfter Satz) und Ziffer 47, (Paragraph 64 b, Absatz 5 a, Ziffer eins,) gelten nicht für Fahrschulkurse, die vor dem 1. Jänner 2002 begonnen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40051147