Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 96, tagesaktuelle Fassung

Kraftfahrgesetz 1967 § 96

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

16.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 96, Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

  1. Absatz einsKraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,) dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn durch ihre Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß durch ihr Betriebsgeräusch während ihrer Verwendung kein übermäßiger Lärm verursacht werden kann, und hinten am Fahrzeug eine weiße Tafel mit der dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „10 km“ in schwarzer Farbe vollständig sichtbar angebracht ist. Solche Fahrzeuge können auch ohne Platz für einen Lenker ausgeführt sein. In diesen Fällen hat die Bedienung mittels Fernsteuerung durch eine Person zu erfolgen, die sich in der Nähe des Fahrzeuges aufhalten muss, um allfällige Gefahrensituationen rechtzeitig erkennen zu können. Diese Person gilt als Lenker des Fahrzeuges. Es muss jederzeit möglich sein, das Fahrzeug mittels eines Notschalters zum Stillstand zu bringen.
  2. Absatz 2Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung der im Absatz eins, angeführten Fahrzeuge sowie die höchste zulässige Stärke des Betriebsgeräusches festzusetzen, das mit diesen Fahrzeugen verursacht werden darf.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat auf Antrag für Typen oder für einzelne der im Absatz eins, angeführten Fahrzeuge eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß diese Fahrzeuge eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweisen und daß sie den Bestimmungen des Absatz eins und der auf Grund des Absatz 2, erlassenen Verordnungen entsprechen. Vor der Ausstellung dieser Bescheinigung ist ein Gutachten eines oder mehrerer technischer gemäß Paragraph 125, bestellter Sachverständiger einzuholen.
  4. Absatz 4Bei Typen im Absatz eins, angeführter Fahrzeuge kann der Landeshauptmann für eines dieser Fahrzeuge eine Bescheinigung gemäß Absatz 3, ausstellen und den Erzeuger dieser Type, bei ausländischen Erzeugern Bevollmächtigte, die ihren Hauptwohnsitz oder ihren Sitz in seinem örtlichen Wirkungsbereich haben, ermächtigen, gleiche Bescheinigungen für alle übrigen Fahrzeuge dieser Type auszustellen. Jede dieser Bescheinigungen hat die Fahrgestell- und die Motornummer des Fahrzeuges, für das sie ausgestellt wurde, zu enthalten. Der Ermächtigte hat ein Verzeichnis über die Ausstellung dieser Bescheinigungen zu führen, das zehn Jahre, gerechnet vom Tage der Ausstellung der letzten darin angeführten Bescheinigung, aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden auf Verlangen vorzuweisen ist.
  5. Absatz 5Die Lenker im Absatz eins, angeführter Fahrzeuge haben auf Fahrten die in den Absatz 3, oder 4 angeführte Bescheinigung mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  6. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1997,)
  7. Absatz 7Das Verwenden von im Absatz eins, angeführten Fahrzeugen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewicht die durch Verordnung (Absatz 2,) festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, ist nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Für die Erteilung der Bewilligung gilt Paragraph 104, Absatz 7, zweiter und dritter Satz sinngemäß.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40227850

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P96/NOR40227850