ist der Mieter hinsichtlich des § 45 Abs. 2, des § 56 Abs. 1 und des § 57a Abs. 5 dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des § 33 Abs. 2 FSG und des § 102 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;ist der Mieter hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz 2,, des Paragraph 56, Absatz eins und des Paragraph 57 a, Absatz 5, dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des Paragraph 33, Absatz 2, FSG und des Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;