Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 102e, Fassung vom 21.04.2026

Kraftfahrgesetz 1967 § 102e

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102e

Inkrafttretensdatum

21.04.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Beachte

Findet mit Ausnahme des Abs. 3 ab 15.2.2024 Anwendung (vgl. BGBl. II Nr. 40/2024). Abs. 3 findet ab 17.12.2024 Anwendung (vgl. BGBl. II Nr. 355/2024).

Text

Digitaler Dokumentennachweis

Paragraph 102 e,
  1. Absatz eins,Der Inhaber eines E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG), der die für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellte Applikation nutzt und damit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Kontrolle des Zulassungsscheines über Dateneinsicht in die zentrale Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, ermöglicht, ist von der Verpflichtung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera b,, den Zulassungsschein mitzuführen, auf Fahrten im Bundesgebiet befreit. Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Zulassungsscheines zu behandeln.
  2. Absatz 2,Der in Absatz eins, genannte Inhaber eines E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) kann über die dafür zur Verfügung gestellte Applikation in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, die Daten des Zulassungsscheines oder der Zulassungsscheine der auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeuge einsehen.
  3. Absatz 3,Der in Absatz eins, genannte Inhaber eines E-ID ist berechtigt, über die dafür zur Verfügung gestellte Applikation die Nutzung der Zulassungsscheindaten auch Dritten zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Muss im Zuge einer Kontrolle der Zulassungsschein abgenommen werden, so ist das im Falle von Absatz eins, vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht der betroffenen Person zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG können die Daten gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden.
  6. Absatz 6,Zum Zweck der Eintragung der in Absatz eins, genannten Daten in die Personenbindung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, E-GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG sind diese der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40251912

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P102e/NOR40251912