Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 102d, Fassung vom 21.04.2026

Kraftfahrgesetz 1967 § 102d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102d

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

23.04.2026

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausstellung von Kontrollgerätekarten durch ermächtigte Einrichtungen

Paragraph 102 d,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag geeignete Einrichtungen, die die im Absatz 2, genannten Anforderungen erfüllen, zu ermächtigen, Anträge auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder einer Unternehmenskarte entgegenzunehmen und zu prüfen, die erforderlichen Daten zu erfassen und an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, die Kostenersätze einzuheben und bei Vorliegen der Voraussetzungen den Produktionsauftrag zur Ausstellung der Karten zu erteilen.
  2. Absatz 2,Eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:
    1. Ziffer eins
      bereits im Verkehrsbereich tätig ist,
    2. Ziffer 2
      über Erfahrung mit der Prüfung und Ausstellung kraftfahrrechtlicher Dokumente verfügt,
    3. Ziffer 3
      hinreichend über vertrauenswürdiges, besonders geschultes Personal verfügt,
    4. Ziffer 4
      über die erforderlichen apparativen Einrichtungen und Datenleitungen verfügt,
    5. Ziffer 5
      bundesweit über ein entsprechendes Netz an Niederlassungen verfügt und
    6. Ziffer 6
      die dauerhafte Erfüllung dieser Aufgaben sicherstellen kann.
    Für die Ermächtigung ist eine Abgabe in der Höhe von 500 Euro zu entrichten. Die ermächtigte Einrichtung hat Veränderungen hinsichtlich ihres Personals, ihrer Geschäftsstellen und ihrer Einrichtungen, soweit sie Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die ermächtigte Einrichtung hat sicherzustellen, dass durch das eingesetzte Personal
    1. Ziffer eins
      die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt werden,
    2. Ziffer 2
      die eingebrachten Anträge ohne unnötigen Aufschub bearbeitet werden und
    3. Ziffer 3
      Geheimhaltung über alle ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen gewahrt wird, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat regelmäßig zu überprüfen und kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind, ob die Verpflichtungen gemäß Absatz 3, eingehalten werden und ob die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ordnungsgemäß durchgeführt wird. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 3, verstoßen, kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auch den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Geschäftsstelle nach erfolgloser Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Geschäftsstelle untersagen.
  5. Absatz 5,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wiederholt schwere Mängel bei der Aufgabenerfüllung festgestellt worden sind und die Maßnahmen nach Absatz 4, erfolglos geblieben sind.
  6. Absatz 6,Die Ermächtigung kann von der ermächtigten Einrichtung zurückgelegt werden. Die Zurücklegung wird nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einlangt, sofern nicht die Zurücklegung für einen späteren Tag angezeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung gebunden wird.
  7. Absatz 7,Wird einem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder Unternehmenskarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, hat sich der gemäß Absatz eins, Ermächtigte jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag stattzugeben ist, so hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte oder Unternehmenskarte zu erteilen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Antrag abzusprechen.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2017,)

  8. Absatz 9,Die Kostenersätze für die Ausstellung der Fahrerkarten und Unternehmenskarten, die von den gemäß Absatz eins, Ermächtigten eingehoben wurden, sind gesammelt alle drei Monate, abzüglich des Anteils, der den gemäß Absatz eins, Ermächtigten vereinbarungsgemäß zufällt, an eine vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragte Stelle zu überweisen, die daraus nach einem vereinbarten Schlüssel die Anteile des Kartenpersonalisierers und der Bundesrechenzentrum GmbH zu bestreiten und den Restbetrag dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu überweisen hat.

Im RIS seit

30.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40271281

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P102d/NOR40271281