(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag Erzeuger oder deren gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte zu ermächtigen, die entsprechenden Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag Erzeuger oder deren gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigte zu ermächtigen, die entsprechenden Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank einzugeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
er muss entweder als Erzeuger einen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat aufweisen oder gemäß § 29 Abs. 2 vom Erzeuger bevollmächtigt sein,er muss entweder als Erzeuger einen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat aufweisen oder gemäß Paragraph 29, Absatz 2, vom Erzeuger bevollmächtigt sein,
über geeignetes Personal mit ausreichenden Kenntnissen des österreichischen Kraftfahrrechts, des einschlägigen EU-Rechts, der Fahrzeugtechnik und der deutschen Sprache verfügen,
über direkten Kontakt mit dem Erzeuger verfügen,
als Bevollmächtigter über Zugang zu allen Betriebserlaubnissen verfügen, die für den Erzeuger erteilt wurden bzw. zu allen Typengenehmigungsbescheiden, die für den Erzeuger ausgestellt wurden,
entweder über eine elektronische Datenübernahme für die Daten der Übereinstimmungsbescheinigungen des Erzeugers und geeignete Software für deren Umwandlung in das für die Genehmigungsdatenbank erforderliche Datenformat sowie der Umwandlung der Textdaten in deutschen Text, oder eine vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigte Software für die Erfassung und Übermittlung der Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank verfügen,
über ein vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigtes Qualitätssicherungssystem für die Genehmigungsdaten verfügen.
Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der Ermächtigte hat Veränderungen, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung betreffen können, unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung noch gegeben sind und ob die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist unverzüglich zu entsprechen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann Zulassungssperren in der Genehmigungsdatenbank verfügen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund der Daten in der Genehmigungsdatenbank rechtswidrige Zulassungen ermöglicht oder begünstigt werden. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr vorliegen, den Anordnungen des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht unverzüglich entsprochen wird, nicht sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund der Tätigkeiten des Ermächtigten rechtswidrige Zulassungen ermöglicht oder begünstigt werden. Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt ist, hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und einen allenfalls vorhandenen Ermächtigungsbescheid zur Dateneingabe abzuliefern. Die Ermächtigung kann mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten zurückgelegt werden.Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der Ermächtigte hat Veränderungen, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung betreffen können, unverzüglich dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung noch gegeben sind und ob die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist unverzüglich zu entsprechen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann Zulassungssperren in der Genehmigungsdatenbank verfügen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund der Daten in der Genehmigungsdatenbank rechtswidrige Zulassungen ermöglicht oder begünstigt werden. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr vorliegen, den Anordnungen des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht unverzüglich entsprochen wird, nicht sichergestellt ist, dass die in die Genehmigungsdatenbank eingegebenen Daten fehlerfrei sind oder aufgrund der Tätigkeiten des Ermächtigten rechtswidrige Zulassungen ermöglicht oder begünstigt werden. Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bevollmächtigt ist, hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen und einen allenfalls vorhandenen Ermächtigungsbescheid zur Dateneingabe abzuliefern. Die Ermächtigung kann mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten zurückgelegt werden.