Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 44, Fassung vom 07.11.2025

Kraftfahrgesetz 1967 § 44

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

07.03.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 44, Aufhebung der Zulassung

  1. Absatz einsDie Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn
    1. Litera a
      sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet oder mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,
    Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016,)
    1. Litera c
      die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens angezeigt hat, dass kein haftender Versicherer festgestellt werden kann (Paragraph 47, Absatz 4 b, letzter Satz), oder
    2. Litera d
      das Fahrzeug-Genehmigungsdokument seine Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug gemäß Paragraph 33, Absatz 2,
  2. Absatz 2Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn
    1. Litera a
      der Aufforderung, ein Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen wurde,
    2. Litera b
      ein Fahrzeug, das nur für bestimmte Straßenzüge (Routen) zugelassen ist, wiederholt auf anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde,
    3. Litera c
      Auflagen, unter denen das Fahrzeug zugelassen worden ist, nicht eingehalten wurden,
    4. Litera d
      ein vorübergehend zugelassenes Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet wurde (Paragraph 38, Absatz 3,),
    5. Litera e
      das Fahrzeug-Genehmigungsdokument durch die Genehmigung von Änderungen am Fahrzeug seine Gültigkeit verloren hat und der Behörde nicht abgeliefert wurde (Paragraph 33, Absatz 2,) oder
    6. Litera f
      bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 22, GewO 1973 bestimmt sind, die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist.
    7. Litera g
      der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c nicht nachkommt,
    8. Litera h
      der Zulassungsbesitzer gestorben ist oder
    9. Litera i
      der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, diese aufgelöst oder beendigt worden ist,
    10. Litera j
      von einer Zulassungsstelle bei der Zulassung eines Fahrzeugs einschlägige Rechtsvorschriften nicht beachtet wurden und das Fahrzeug rechtswidrig zugelassen worden ist.
  3. Absatz 3Eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß Absatz eins, Litera a, oder c hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 3 aIn den Fällen des Absatz eins, Litera a und Litera d, sowie des Absatz 2, Litera a und Litera e, ist in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen und auf Teil römisch II der Zulassungsbescheinigung zu vermerken.
  5. Absatz 4Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im Paragraph 43, Absatz eins, angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  6. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, über die Bestätigung der Abmeldung gelten sinngemäß auch für die Aufhebung der Zulassung. Als Tag der Aufhebung der Zulassung gilt der Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides (Absatz 3 und 4).

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977

Im RIS seit

07.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40213177

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P44/NOR40213177