Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 34a, Fassung vom 07.11.2025

Kraftfahrgesetz 1967 § 34a

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34a

Inkrafttretensdatum

16.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien

Paragraph 34 a,
  1. Absatz einsFür Fahrzeuge, die einer genehmigten Type angehören und für die aufgrund des Paragraph 30 a, Absatz 9, in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen, kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigter, innerhalb eines durch Verordnung festzulegenden Zeitraumes beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Sind von der Type nur Typendaten in der Genehmigungsdatenbank enthalten, muss dem Antrag eine Liste der Fahrgestellnummern der Fahrzeuge in einem vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Format angeschlossen werden, für die eine solche Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Beachtung der in Absatz 3, festgelegten Bestimmungen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, ob und für wie viele Fahrzeuge der Type eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
  2. Absatz 2Für einzelne Fahrzeuge, für die aufgrund des Paragraph 30 a, Absatz 9, in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen, kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigter oder der Besitzer eines einzelnen Fahrzeuges beim örtlich zuständigen Landeshauptmann einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen. Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme der in Absatz 3, festgelegten Bestimmungen eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
  3. Absatz 3Die Ausnahmegenehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dringende wirtschaftliche oder technische Gründe vorliegen,
    2. Ziffer 2
      die einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Union (die in den Betriebserlaubnisrichtlinien genannten Einzelrichtlinien oder Verordnungen, deren Einhaltung zur Erlangung einer EU-Betriebserlaubnis nachgewiesen werden muss) oder die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eine Ausnahmegenehmigung zulassen und
    3. Ziffer 3
      die sich aufgrund dieser Bestimmungen ergebende zulässige Anzahl an Fahrzeugen, für die eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt wird, nicht überschritten wird.
  4. Absatz 4Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in folgender Höhe zu entrichten
    1. Ziffer eins
      dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für
      1. Litera a
        bis zu 10 Fahrzeuge einer Type
        75 Euro
      2. Litera b
        über 10 Fahrzeuge einer Type
        100 Euro
    2. Ziffer 2
      dem Landeshauptmann für ein Fahrzeug
      50 Euro.
  5. Absatz 5Wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt, ist die aufgrund des Paragraph 30 a, Absatz 9, in der Genehmigungsdatenbank eingetragene Zulassungssperre für den Zeitraum aufzuheben, innerhalb dessen das Fahrzeug zugelassen werden darf. Die Aufhebung der Zulassungssperre ist bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Absatz eins, vom Eingeber des Datensatzes, in den Fällen des Absatz 2, vom Landeshauptmann, der die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, in die Genehmigungsdatenbank einzutragen. Wird in den Fällen des Absatz eins, eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge erteilt, die durch die Fahrgestellnummer identifiziert sind, und liegen in der Genehmigungsdatenbank Typendaten dieser Fahrzeuge vor, sind für die von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge Genehmigungsdatensätze anzulegen. Die Ausnahmegenehmigung ist im Genehmigungsnachweis zu vermerken. In den Fällen des Absatz 2, gilt der Vermerk der erteilten Ausnahmegenehmigung im Genehmigungsnachweis als Bescheid im Sinne des Paragraph 56, AVG. Wenn dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung die Fahrgestellnummern der von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge nicht bekannt sind, hat der Antragsteller die dem Bund aus der Überwachung der Einhaltung der erteilten Ausnahmegenehmigung entstehenden Aufwände nach einem durch Verordnung festgesetzten Tarif zu ersetzen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die in den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union enthaltenen Bestimmungen durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die höchsten zulässigen Stückzahlen, für die eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden darf,
    2. Ziffer 2
      den Zeitraum, innerhalb dessen die von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Fahrzeuge zugelassen werden dürfen,
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum, innerhalb dessen ein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt werden kann.
    Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung festlegen, welche Mindestinhalte der Antrag auf eine solche Ausnahmegenehmigung aufweisen muss.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zuständig für die Ermittlung der Anzahl der nach Absatz eins und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen und die Übermittlung der aufgrund der EU-Richtlinien erforderlichen Meldung der erteilten Ausnahmegenehmigungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Zur Ermittlung der Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen kann der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf die fahrzeugspezifischen Daten in der Genehmigungsdatenbank und auf die hinsichtlich der Eigentümer, Besitzer und Zulassungsbesitzer pseudonymisierten Daten und in der Zulassungsevidenz zugreifen.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40227826

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P34a/NOR40227826