Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 38, Fassung vom 07.09.2025

Kraftfahrgesetz 1967 § 38

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 38, Vorübergehende Zulassung

  1. Absatz einsKraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag für die Dauer von höchstens einem Jahr vorübergehend zuzulassen, wenn der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz nicht im Bundesgebiet hat und die im Paragraph 37, Absatz 2, angeführten Unterlagen und Nachweise ordnungsgemäß erbracht sind.
  2. Absatz 2Bei einem Antrag auf vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen, die in das Bundesgebiet eingebracht wurden, gilt, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges bestehen, als Nachweis gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, auch ein Dokument, aus dem zu ersehen ist, daß das Fahrzeug oder die Type, der das Fahrzeug angehört, im Ausland genehmigt ist, oder die Feststellung auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß Paragraph 56, Absatz eins,, daß das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist.
  3. Absatz 3Vorübergehend zugelassene Fahrzeuge dürfen nicht zur gewerbsmäßigen Beförderung verwendet werden.

Schlagworte

Verkehrssicherheit, verkehrssicher

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12155312

Alte Dokumentnummer

N9199438621J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P38/NOR12155312