(5)Absatz 5Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Gutachten im Sinne des § 29 Abs. 3 darüber einzuholen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften gleichwertig sind. Der Hersteller muss gegebenenfalls die für die Erstellung des Gutachtens der Sachverständigen gemäß § 124 erforderlichen Fahrzeuge vorführen. Ergibt das Gutachten eine Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften, so ist die nationale Kleinserien-Typgenehmigung anzuerkennen und es finden die Vorschriften des Abs. 2 Anwendung. Hat der Hersteller keinen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, kann er sich zur Ausstellung der Typenscheine und zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank eines Auftragsverarbeiters, der im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornimmt, bedienen. Die Anerkennung ist abzulehnen, wenn das Gutachten ergibt, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften nicht gleichwertig sind.Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Gutachten im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, darüber einzuholen, ob die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften gleichwertig sind. Der Hersteller muss gegebenenfalls die für die Erstellung des Gutachtens der Sachverständigen gemäß Paragraph 124, erforderlichen Fahrzeuge vorführen. Ergibt das Gutachten eine Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften, so ist die nationale Kleinserien-Typgenehmigung anzuerkennen und es finden die Vorschriften des Absatz 2, Anwendung. Hat der Hersteller keinen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigten, kann er sich zur Ausstellung der Typenscheine und zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank eines Auftragsverarbeiters, der im Auftrag von zwei oder mehreren Herstellern oder deren Bevollmächtigten die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank vornimmt, bedienen. Die Anerkennung ist abzulehnen, wenn das Gutachten ergibt, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den in Österreich geltenden Vorschriften nicht gleichwertig sind.