Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 26, Fassung vom 14.11.2024

Kraftfahrgesetz 1967 § 26

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 26, Sitze und Kopfstützen

  1. Absatz einsDer Lenkersitz eines Kraftfahrzeuges muß so beschaffen sein, daß der Lenker das Fahrzeug sicher lenken kann.
  2. Absatz 2Sitze in Kraftwagen müssen so gebaut sein, daß weder die Sicherheit von auf ihnen beförderten Personen durch andere beförderte Personen oder durch die Ladung, auch beim Auftreten von Verzögerungskräften, gefährdet noch die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt werden kann; dies gilt sinngemäß auch für Anhänger.
  3. Absatz 2 aSitze von Kraftfahrzeugen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein müssen, müssen, wenn sie an eine äußere seitliche Längswand des Fahrzeuges angrenzen und unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegen sind, mit geeigneten Kopfstützen ausgerüstet sein. Kopfstützen müssen so beschaffen sein, daß eine Gefährdung sowohl der Benützer der Sitze, denen die Kopfstüzen zugeordnet sind, als auch der Benützer dahinter gelegener Sitze bei einem Aufprall dieser Personen auf die Kopfstützen nicht zu erwarten ist.
  4. Absatz 3Auf Zugmaschinen ohne Führerhaus und auf offenen Anhängern müssen bei den Sitzen für zu befördernde Personen sichere Haltegriffe, Fußrasten und Lehnen, bei offenen Anhängern auch Auffangstangen, vorhanden sein.
  5. Absatz 4Auf nicht geschlossenen Krafträdern müssen bei Sitzen für den Lenker und, außer in Beiwagen, bei Sitzen für zu befördernde Personen Füßrasten oder Trittbretter vorhanden sein; bei Motorfahrrädern können jedoch an Stelle der Fußrasten oder Trittbretter Tretkurbeln angebracht sein. Bei einem Sitzplatz für eine zu befördernde Person muß vorgesorgt sein, daß sich diese mit beiden Händen in geeigneter Weise anhalten kann.
  6. Absatz 5Sitze für Kinder unter acht Jahren auf Motorfahrrädern (Kindersitze) müssen mit dem Fahrzeug fest und sicher verbunden sein. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß durch das Kind nicht die Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers behindert, seine Aufmerksamkeit abgelenkt oder sonst die Sicherheit des Lenkers oder des Kindes selbst gefährdet werden kann.
  7. Absatz 6Beiwagen von Motorrädern dürfen nicht mehr als zwei Sitze aufweisen.
  8. Absatz 7Anhänger, deren Bremsanlagen vom Lenker des Zugfahrzeuges nicht oder nur unter Gefährdung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit unmittelbar betätigt werden können, müssen für den im Paragraph 104, Absatz 3, angeführten Bremser einen Sitz aufweisen, der mit sichere Haltegriffen, Fußrasten, einer Auffangstange und einer Lehne ausgerüstet ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 285/1971;
Art. III, BGBl. Nr. 352/1976 (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005 mit Ablauf des 31.12.2005);
Art. II, BGBl. Nr. 631/1982 idF BGBl. Nr. 375/1988.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40030498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P26/NOR40030498