Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 4, Fassung vom 20.09.2024

Kraftfahrgesetz 1967 § 4

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.04.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

römisch II. ABSCHNITT
Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

Paragraph 4, Allgemeines

  1. Absatz einsKraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.
  2. Absatz 2Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
  3. Absatz 2 aKraftwagen außer Sattelzugfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie Anhänger außer Anhängerarbeitsmaschinen und Nachläufern müssen, soweit mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden kann oder darf und der hinterste Punkt des Fahrzeuges mehr als 1 m über die hinterste Achse hinausragt und wenn dies nicht mit dem durch die Bauart und Ausrüstung des Fahrzeuges bestimmten Verwendungszweck unvereinbar ist, hinten das Unterfahren des Fahrzeuges durch andere Kraftfahrzeuge verhindernde widerstandsfähige Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen haben.
  4. Absatz 2 bKraftfahrzeuge und Anhänger mit Motoren mit Fremdzündung müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß zum Betrieb des Fahrzeuges und seiner Einrichtungen Kraftstoffe verwendet werden können, die dem Paragraph 11, Absatz 3, entsprechen.
  5. Absatz 3Hochspannungszündanlagen von Verbrennungsmotoren müssen so funkentstört sein, daß der Betrieb von Funkempfangsanlagen außerhalb des Fahrzeuges durch sie nicht beeinträchtigt werden kann (Fernentstörung).
  6. Absatz 4Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen ohne Führerhaus, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen mit mindestens einer Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegensetzt.
  7. Absatz 5Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, N2, N3 und sofern sie über einen Aufbau verfügen dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5e), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e), und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) 168/2013 (Klasse L7e), müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für
    1. Ziffer eins
      Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,
    2. Ziffer 2
      Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,
    3. Ziffer 3
      nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.
  8. Absatz 5 aMit einer geeigneten und leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen eines Abschleppseiles oder einer Abschleppstange müssen versehen sein:
    1. Ziffer eins
      Kraftwagen der Klassen M2, M3 und N vorne;
    2. Ziffer 2
      sonstige Kraftwagen, Motordreiräder sowie Kraftwagen der Klasse M1, ausgenommen solche, die nicht zum Ziehen einer Anhängelast geeignet sind, vorne und hinten.
    Dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne anzubringenden Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur teilweise hochgehoben abgeschleppt werden können.
  9. Absatz 6Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten
    1. Ziffer eins
      eine größte Höhe von
      4 m,
    2. Ziffer 2
      eine größte Breite von
      1. Litera a
        bei klimatisierten Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 44)
        2,6 m,
      2. Litera b
        bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern
        2,55 m,
    3. Ziffer 3
      eine größte Länge von
      1. Litera a
        bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Omnibusse und Gelenkkraftfahrzeuge
        12,00 m,
      2. Litera b
        bei Gelenkkraftfahrzeugen
        18,00 m,
      3. Litera c
        bei Gelenkbussen
        18,75 m,
      4. Litera d
        bei zweiachsigen Omnibussen .
        13,50 m,
      5. Litera e
        bei Omnibussen mit mehr als zwei Achsen
        15,00 m.
    Die unter Ziffer eins, bis 3 genannten Werte umfassen auch Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie zB Container, wobei die zulässige Länge, einschließlich die zulässige Länge von Fahrzeugkombinationen (Absatz 7 a,) bei der Beförderung von Containern von 45 Fuß Länge oder Wechselaufbauten von 45 Fuß Länge – leer oder beladen, im kombinierten Verkehr um 15 cm überschritten werden darf; dies gilt auch dann, wenn bei Beförderungsvorgängen mit Nutzung des kombinierten Verkehrs die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 40, Litera a, oder c genannte Entfernung überschritten wird, um das nächstgelegene Verkehrsterminal, das für den geplanten Dienst geeignet ist, zu erreichen; im Falle einer solchen Überschreitung der Entfernungsgrenzen darf die Summe der Gesamtgewichte aber 40 000 kg nicht überschreiten.
  10. Absatz 6 aDie in Absatz 6, Ziffer 3 und in Absatz 7 a, festgelegten Werte für die größten Längen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen dürfen überschritten werden:
    1. Ziffer eins
      Um den Anbau von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zu ermöglichen. Die am Heck des Fahrzeugs angebrachten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen dürfen um nicht mehr als 500 mm über die größte Länge des Fahrzeugs hinausragen und die Länge des Fahrzeuges darf nicht um mehr als 20 cm überschritten werden, wenn sie zusammengeklappt oder eingezogen sind. Auch bei Verwendung solcher aerodynamischer Luftleiteinrichtungen müssen die Fahrzeuge im kombinierten Verkehr verwendet werden können und es muss die Verkehrs- und Betriebssicherheit gewährleistet sein. Die Luftleiteinrichtungen müssen sicher am Fahrzeug befestigt sein und dürfen sich – auch im kombinierten Verkehr – nicht ablösen; sie müssen einklappbar, zusammenfaltbar oder abnehmbar sein und es müssen außer den Beleuchtungseinrichtungen auch die hinteren Konturmarkierungen sichtbar bleiben und sie dürfen die Funktion des hinteren Unterfahrschutzes nicht beeinträchtigen.
    2. Ziffer 2
      Sofern das Führerhaus eine verbesserte Aerodynamik und Energieeffizienz sowie eine bessere Sicherheit bietet und das im Rahmen des einschlägigen Typen- oder Einzelgenehmigungsverfahren festgestellt worden ist.
    Die Überschreitung der höchstzulässigen Längen darf nicht zu einer größeren Ladelänge dieser Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen führen.
  11. Absatz 7Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Omnibusse, Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger,
      18 000 kg,
    2. Ziffer eins a
      bei Omnibussen mit zwei Achsen
      19 500 kg,
    3. Ziffer eins b
      bei zweiachsigen Kraftfahrzeugen mit alternativem Antrieb, bei denen es sich nicht um Omnibusse handelt, wird das höchstzulässige Gewicht von 18 000 kg um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht – höchstens jedoch 1 000 kg – angehoben;
    4. Ziffer 2
      bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 3 und Z 4
      25 000 kg,
    5. Ziffer 3
      bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Ziffer 4,, wenn
      1. Litera a
        die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder
      2. Litera b
        wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird
        26 000 kg,
    6. Ziffer 3 a
      bei dreiachsigen Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb wird das jeweilige Gesamtgewicht gemäß Ziffer 2, oder 3 um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht – höchstens jedoch 1 000 kg – angehoben;
    7. Ziffer 4
      bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen:
      1. Litera a
        mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachsemit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder
      2. Litera b
        wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird
        32 000 kg,
    8. Ziffer 4 a
      bei Kraftfahrzeugen mit Betonmischeraufbau mit mehr als drei Achsen:
      1. Litera a
        mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder
      2. Litera b
        wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird,
        36 000 kg,
    9. Ziffer 5
      bei Gelenkkraftfahrzeugen
      38 000 kg,
      bei dreiachsigen Gelenkbussen
      28 000 kg.
    10. Ziffer 5 a
      bei dreiachsigen Gelenkbussen mit alternativem Antrieb wird das höchstzulässige Gewicht von 28 000 kg um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht – höchstens jedoch 1 000 kg – angehoben;
    11. Ziffer 6
      bei Einachsanhängern, ausgenommen Starrdeichselanhänger,
      10 000 kg,
    12. Ziffer 7
      bei Anhängern mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger,
      24 000 kg,
    13. Ziffer 8
      bei landwirtschaftlichen Anhängern mit mehr als drei Achsen, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten werden darf,
      32 000 kg.
    Als Achse im Sinne der Ziffer eins,, 2, 3, 4, 5 und 7 gelten auch zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Werden mehrere Achsen angetrieben, so sind bei einem dreiachsigen Fahrzeug die vordere Lenkachse, bei einem vierachsigen Fahrzeug die beiden vorderen Lenkachsen von der Vorschrift der Doppelbereifung ausgenommen.
  12. Absatz 7 aBei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Holz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten. Bei Sattelkraftfahrzeugen mit einem kranbaren Sattelanhänger darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten bei Fahrten innerhalb Österreichs 41.000 kg nicht überschreiten. Bei Mobilkränen darf auch bei höheren als im ersten Satz genannten Gewichten jedenfalls ein Anhänger zum Transport eines PKW gezogen werden. Bei Fahrzeugkombinationen, die Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Kraftfahrzeuge umfassen, sind die in diesem Absatz genannten Summen der Gesamtgewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen.
  13. Absatz 7 bFahrzeuge, die betriebsbedingt über einen druck- und vakuumfesten Tank verfügen (Saug-Druck-Tankfahrzeuge), dürfen abweichend von den Bestimmungen des Absatz 7 und Absatz 7 a, im Rahmen der zulässigen Achslasten folgende Werte für das Gesamtgewicht nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge mit zwei Achsen
      20 000 kg,
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge mit drei Achsen
      29 000 kg,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen
      37 000 kg,
    4. Ziffer 4
      Kraftwagen mit Anhänger
      44 000 kg,
    5. Ziffer 5
      Sattelkraftfahrzeuge
      42 000 kg.
  14. Absatz 7 cBei Fahrzeugen, die mit rein elektrisch angetriebenen Hilfsaggregaten ausgestattet sind, wird das höchste zulässige Gesamtgewicht um das zusätzliche, für die notwendige Batteriemasse der jeweiligen alternativen Antriebstechnik des Hilfsaggregates erforderliche und im Genehmigungsdokument des Fahrzeugs angegebene Gewicht, höchstens jedoch um 1 000 kg, angehoben.
  15. Absatz 8Die Achslast (Paragraph 2, Ziffer 34,) darf 10 000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11 500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt. Die Summe der Achslasten zweier Achsen (Doppelachse) darf bei nachstehenden Radständen (Achsabständen) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

a)

bei Kraftfahrzeugen:

 

 

weniger als 1 m ……………………………………………….

11 500 kg

 

1 m bis weniger als 1,3 m ……………………………………..

16 000 kg

 

1,3 m bis weniger als 1,8 m …………………………………..

18 000 kg

 

1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird ………………………

19 000 kg,

b)

bei Anhängern und Sattelanhängern:

 

 

weniger als 1 m ………………………………………………

11 000 kg

 

1 m bis weniger als 1,3 m ……………………………………

16 000 kg

 

1,3 m bis weniger als 1,8 m ………………………………….

18 000 kg

 

1,8 m und darüber ……………………………………………

20 000 kg.

Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse von Anhängern und Sattelanhängern darf bei nachstehenden Radständen jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

 

1,3 m oder weniger

21 000 kg

 

über 1,3 m und bis zu 1,4 m

24 000 kg.

  1. Absatz 9Zusätzlich zu den Gewichten und Abmessungen im Sinne der vorstehenden Absätze haben Fahrzeuge noch die folgenden Merkmale aufzuweisen:
    1. Litera a
      Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagen mit Anhängern darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen nicht weniger als 25 vH des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.
    2. Litera b
      Der Abstand zwischen der letzten Achse eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und der ersten Achse eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg muß mindestens 3 m betragen.
    3. Litera c
      Das höchste zulässige Gesamtgewicht (in Tonnen) eines vierachsigen Kraftfahrzeuges darf das Fünffache des Abstandes in Metern zwischen den Mitten der vordersten und der letzten Achse nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4 m voneinander entfernt sind.
    4. Litera d
      Die horizontal gemessene Entfernung zwischen der Achse des Sattelzapfens und einem Punkt des Kopfes des Sattelanhängers darf nicht mehr als 2,04 m betragen.
    5. Litera e
      Wenn abnehmbare Zubehörteile wie Schiboxen an einem Omnibus angebracht sind, darf die Höchstlänge des Fahrzeuges einschließlich des Zubehörteiles die zulässige Höchstlänge gemäß Absatz 6, nicht überschreiten.

Anmerkung

1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 285/1971; Art. II, BGBl. Nr. 286/1974; Art. III, BGBl. Nr. 615/1977; Art. II, BGBl. Nr. 631/1982 idF BGBl. Nr. 375/1988; Art. II, BGBl. Nr. 552/1984; Art. II, BGBl. Nr. 654/1994; Art. III, BGBl. I Nr. 103/1997
2. Die Novellen BGBl. I Nr. 19/2019, BGBl. I Nr. 78/2019 und BGBl. I Nr. 134/2020 wurden berücksichtigt.

Schlagworte

Aufbauteil, Vorlaufverkehr, Feuerwehrfahrzeug

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40251888

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P4/NOR40251888