(6)Absatz 6Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten
eine größte Höhe von
4 m,
eine größte Breite von
bei klimatisierten Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 44)
2,6 m,
bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern
2,55 m,
eine größte Länge von
bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Omnibusse und Gelenkkraftfahrzeuge
12,00 m,
bei Gelenkkraftfahrzeugen
18,00 m,
bei Gelenkbussen
18,75 m,
bei zweiachsigen Omnibussen .
13,50 m,
bei Omnibussen mit mehr als zwei Achsen
15,00 m.
Die unter Z 1 bis 3 genannten Werte umfassen auch Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie zB Container, wobei die zulässige Länge, einschließlich die zulässige Länge von Fahrzeugkombinationen (Abs. 7a) bei der Beförderung von Containern von 45 Fuß Länge oder Wechselaufbauten von 45 Fuß Länge – leer oder beladen, im kombinierten Verkehr um 15 cm überschritten werden darf; dies gilt auch dann, wenn bei Beförderungsvorgängen mit Nutzung des kombinierten Verkehrs die in § 2 Abs. 1 Z 40 lit. a oder c genannte Entfernung überschritten wird, um das nächstgelegene Verkehrsterminal, das für den geplanten Dienst geeignet ist, zu erreichen; im Falle einer solchen Überschreitung der Entfernungsgrenzen darf die Summe der Gesamtgewichte aber 40 000 kg nicht überschreiten.Die unter Ziffer eins, bis 3 genannten Werte umfassen auch Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie zB Container, wobei die zulässige Länge, einschließlich die zulässige Länge von Fahrzeugkombinationen (Absatz 7 a,) bei der Beförderung von Containern von 45 Fuß Länge oder Wechselaufbauten von 45 Fuß Länge – leer oder beladen, im kombinierten Verkehr um 15 cm überschritten werden darf; dies gilt auch dann, wenn bei Beförderungsvorgängen mit Nutzung des kombinierten Verkehrs die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 40, Litera a, oder c genannte Entfernung überschritten wird, um das nächstgelegene Verkehrsterminal, das für den geplanten Dienst geeignet ist, zu erreichen; im Falle einer solchen Überschreitung der Entfernungsgrenzen darf die Summe der Gesamtgewichte aber 40 000 kg nicht überschreiten.