Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 52, Fassung vom 25.03.2023

Kraftfahrgesetz 1967 § 52

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 52, Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln

  1. Absatz einsDer Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Sollte bei einer Hinterlegung mit Chipkartenzulassungsbescheinigung diese noch nicht zugestellt worden sein, kann vorerst durch Abgabe der befristeten Papierausfertigung sowie der Kennzeichentafeln hinterlegt werden. Nach Erhalt der Chipkartenzulassungsbescheinigung hat der Zulassungsbesitzer diese jedoch unverzüglich ebenfalls zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (Paragraph 36,) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.
  2. Absatz 2Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung (Absatz eins,) wieder ausgefolgt werden, wenn zu der zuletzt in der zentralen Zulassungsevidenz (Paragraph 47, Absatz 4 a,) erfassten Versicherungsbestätigung kein Widerruf erfolgt ist. In diesem Fall ist eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen.

Im RIS seit

09.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40180865

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P52/NOR40180865