(3) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat für die Bestellung der Vertreter der im Abs. 2 Z I Z 1 bis 9, 13 bis 15 und 17 und Z II Z 1 angeführten Interessenkreise, der Österreichische Arbeiterkammertag für die Bestellung der Vertreter der im Abs. 2 Z I Z 10 bis 12 und 16 und Z II Z 3 angeführten Interessenkreise, die Präsidenten-Konferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die Bestellung der Vertreter des im Abs. 2 Z II Z 2 angeführten Interessenkreises, der Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Bestellung der Vertreter des im Abs. 2 Z II Z 4 angeführten Interessenkreises, der Bundesfeuerwehrverband für die Bestellung des Vertreters des im Abs. 2 Z I Z 18 angeführten Interessenkreises und die Bundes-Ingenieurkammer für die Bestellung des Vertreters des im Abs. 2 Z I Z 19 angeführten Interessenkreises Vorschläge zu erstatten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern eine vorgeschlagene Person wegen des Fehlens einer der im Abs. 4 erster Satz angeführten Voraussetzungen nicht bestellt werden kann, für die Erstattung eines neuerlichen Vorschlages eine bestimmte Frist festzusetzen. Wird bis zum Ablauf dieser Frist kein neuerlicher Vorschlag erstattet, so ist für die in Betracht kommende Interessenvertretung ohne Vorschlag ein Vertreter zu bestellen.