(1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz betreffend Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschulbewilligung, Bestellung eines Fahrschulleiters, Bewilligung einer Standortverlegung, Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung sowie Erfassung der Weiterbildung des Lehrpersonals sind unter besonderer Berücksichtigung automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer Datenbank durchzuführen. Diese Datenbank dient der Durchführung einer Fahrschulinspektion und Überprüfung der Stellen, die zur Ausbildung für die Lenkberechtigung der Klasse AM oder zur Durchführung der Mehrphasenausbildung berechtigt sind und sie soll Grundlagen für einen Preisvergleich der Fahrschulen enthalten.