(5)Absatz 5Durch Verordnung sind die Bezeichnung der Behörde und die sachlichen Bereiche, das System der Zeichen, unter denen die Fahrzeuge bei der Behörde vorzumerken sind (Abs. 4), und, soweit dies erforderlich ist, der Zeitpunkt, bis zu dem die bisher geführten Kennzeichen gegen Kennzeichen eines neu festgesetzten Systems ausgetauscht sein müssen, festzusetzen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bis zum 31. März 1989 Vormerkzeichen festsetzen, die für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung vorbehalten sind; in diesem Fall muß ein derartiges Vormerkzeichen einem Fahrzeug mit einer solchen Verwendungsbestimmung zugewiesen werden; auf solche Fahrzeuge ist § 48a nicht anwendbar. Wenn der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung keine besondere Verordnung erlassen hat, steht dieses Recht der Behörde zu. Dieselben Kennzeichenserien dürfen nur je für Kraftwagen, für Krafträder außer Motorfahrrädern und für Motorfahrräder festgesetzt werden. Für zugelassene Fahrzeuge, für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge, für Überstellungsfahrten und für Probefahrten dürfen nicht dieselben Kennzeichenserien festgesetzt werden.Durch Verordnung sind die Bezeichnung der Behörde und die sachlichen Bereiche, das System der Zeichen, unter denen die Fahrzeuge bei der Behörde vorzumerken sind (Absatz 4,), und, soweit dies erforderlich ist, der Zeitpunkt, bis zu dem die bisher geführten Kennzeichen gegen Kennzeichen eines neu festgesetzten Systems ausgetauscht sein müssen, festzusetzen. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bis zum 31. März 1989 Vormerkzeichen festsetzen, die für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung vorbehalten sind; in diesem Fall muß ein derartiges Vormerkzeichen einem Fahrzeug mit einer solchen Verwendungsbestimmung zugewiesen werden; auf solche Fahrzeuge ist Paragraph 48 a, nicht anwendbar. Wenn der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung keine besondere Verordnung erlassen hat, steht dieses Recht der Behörde zu. Dieselben Kennzeichenserien dürfen nur je für Kraftwagen, für Krafträder außer Motorfahrrädern und für Motorfahrräder festgesetzt werden. Für zugelassene Fahrzeuge, für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge, für Überstellungsfahrten und für Probefahrten dürfen nicht dieselben Kennzeichenserien festgesetzt werden.