Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 103a, Fassung vom 26.09.2020

Kraftfahrgesetz 1967 § 103a

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103a

Inkrafttretensdatum

14.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 103 a, Mieter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

  1. Absatz einsBei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers
    1. Ziffer eins
      ist der Mieter hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz 2,, des Paragraph 56, Absatz eins und des Paragraph 57 a, Absatz 5, dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des Paragraph 33, Absatz 2, FSG und des Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;
    2. Ziffer 2
      hat der Mieter die im Paragraph 57 a, Absatz eins und im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen;
    3. Ziffer 3
      hat der Mieter die im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Ziffer 2 und 3, Absatz 2,, 3, 4, 5a und 6 und Paragraph 104, Absatz 3, angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.
  2. Absatz 2Paragraph 103, Absatz 2, gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Absatz eins, Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Anfrage gemäß Paragraph 103, Absatz 2, direkt an den Mieter zu richten.
  3. Absatz 3Paragraph 103, Absatz 9, gilt hinsichtlich eines Mieters gemäß Absatz eins, sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 kommen nicht zur Anwendung bei Mietverträgen nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40034359