hat der Mieter die im § 103 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z 2 und 3, Abs. 2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs. 3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.hat der Mieter die im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Ziffer 2 und 3, Absatz 2,, 3, 4, 5a und 6 und Paragraph 104, Absatz 3, angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.