Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 47b, Fassung vom 31.12.2019

Kraftfahrgesetz 1967 § 47b

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47b

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten im automatisierten Verfahren im Ausland

Paragraph 47 b,
  1. Absatz einsDie zur Durchführung grenzüberschreitender Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren zuständigen österreichischen Behörden sind ermächtigt, Abrufe aus Zulassungsevidenzen anderer Staaten automationsunterstützt im Weg der Datenfernverarbeitung vorzunehmen, soweit dies
    1. Ziffer eins
      nach Unionsrecht,
    2. Ziffer 2
      nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder
    3. Ziffer 3
      nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates
    zulässig ist.
  2. Absatz 2Der Abruf gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist nur zulässig
    1. Ziffer eins
      gegenüber einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
    2. Ziffer 2
      wenn die Bedingungen für die Durchführung der automatisierten Suche betreffend Datenschutz und Datensicherheit nach Artikel 4 und Artikel 7, der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 68 S. 9 vom 13.3.2015 eingehalten werden.
  3. Absatz 3Der Abruf darf nur zum Zweck der Führung eines Verwaltungsverfahrens oder Verwaltungsstrafverfahrens vorgenommen werden und hat unter Verwendung der vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder des vollständigen Kennzeichens zu erfolgen. Alle Abfragen sind zu protokollieren; aus der Protokollierung muss insbesondere ersichtlich sein, welche Behörde und welcher Organwalter die Anfrage veranlasst und durchgeführt haben. Die Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

Im RIS seit

09.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40180887

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P47b/NOR40180887