Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 122a, Fassung vom 14.10.2019

Kraftfahrgesetz 1967 § 122a

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122a

Inkrafttretensdatum

07.03.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Lehrfahrten

Paragraph 122 a,
  1. Absatz einsPersonen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      das 17. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen, für die eine Lenkberechtigung angestrebt wird,
      1. Litera a
        die erforderliche geistige und körperliche Reife sowie
      2. Litera b
        die erforderliche gesundheitliche Eignung (Paragraph 8, FSG) besitzen, und
      3. Litera c
        die theoretische Fahrprüfung (Paragraph 11, Absatz 2, FSG) bestanden haben.
    Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz 5, FSG zu erteilen. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; der Lernfahrausweis ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Voraussetzungen des Paragraph 24, FSG vorliegen.
  2. Absatz 2Der Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, hat dafür zu sorgen, daß der Besitzer einer Bewilligung gemäß Absatz eins, Kraftfahrzeuge nur lenkt, wenn er von einem Ausbildner begleitet wird. Der Ausbildner muß entweder im Besitz einer entsprechenden Fahrlehrerberechtigung (Paragraph 117,) oder einer behördlichen Bewilligung sein. Diese Bewilligung darf nur besonders geeigneten Berufskraftfahrern erteilt werden.
  3. Absatz 3Die Bewilligung für den Ausbildner ist schriftlich zu erteilen. Sie ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Sie ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder wenn der Ausbildner wegen eines der in Paragraph 7, Absatz 3, FSG genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde. Sie erlischt, wenn ihrem Besitzer die Lenkberechtigung entzogen wurde.
  4. Absatz 4Die theoretische Ausbildung und die praktische Grundausbildung haben in einer Fahrschule zu erfolgen; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch Betriebe zu dieser Ausbildung auf Antrag ermächtigen, die über die im Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, angeführten sachlichen Voraussetzungen sowie über ein dem Paragraph 116, bzw. Paragraph 117, entsprechendes Lehrpersonal verfügen. Diese Bewilligung erstreckt sich nur auf die Ausbildung von Lehrlingen gem. Absatz eins, des eigenen Betriebes.
  5. Absatz 5Für Lehrfahrten dürfen während der Grundausbildung nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Vorschriften über Schulfahrzeuge (Paragraph 112, Absatz 3,) entsprechen. Auf anderen Fahrzeugen dürfen Lehrfahrten erst durchgeführt werden, wenn der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat und die Ausbildungseinrichtung bestätigt, dass die Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeugbeherrschung (Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, FSG) erfolgt ist. Bei Lehrfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 122, Absatz 7, zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Lehrfahrt“ zu verwenden ist. Paragraph 122, Absatz 6, letzter Satz gilt auch für den Ausbildner bei Lehrfahrten.
  6. Absatz 6Für die Durchführung von Lehrfahrten gilt Paragraph 114, Absatz 4, sinngemäß. Bei Lehrfahrten mit anderen Fahrzeugen als Schulfahrzeugen gilt Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 4, mit der Maßgabe, daß der Ausbildner nach den gebotenen Möglichkeiten durch Einflußnahme Unfällen vorzubeugen hat.
  7. Absatz 7Die theoretische Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn der Bewerber das 16. Lebensjahr, die praktische Ausbildung erst, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat; Paragraph 108, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8Absatz eins bis 3, 5 bis 7 gelten sinngemäß für die im Paragraph 120, angeführte Ausbildung.
  9. Absatz 9Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
    1. Litera a
      die Voraussetzungen für die Erteilung der im Absatz 2, angeführten Bewilligung,
    2. Litera b
      die Beschaffenheit der für die Lehrfahrten zu verwendenden Kraftfahrzeuge und Anhänger und
    3. Litera c
      die Grundausbildung
    festgesetzt werden.

Im RIS seit

07.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40213201