Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 107, Fassung vom 14.10.2019

Kraftfahrgesetz 1967 § 107

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 107, Fahrzeuge zur Verwendung für dringende Einsätze

  1. Absatz einsAuf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes mit im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, oder Absatz 5, angeführten Fahrzeugen finden die Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (Paragraph 98,) keine Anwendung, wenn mit den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, angeführten Scheinwerfern oder Warnleuchten blaues Licht ausgestrahlt wird.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für Einsatzübungsfahrten, insoweit es der Zweck der Einsatzübungsfahrten erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit vorgesorgt ist.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz eins, über die zulässige Personenanzahl finden auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes und auf Rückfahrten von solchen Orten mit Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, und mit Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren, für den Rettungsdienst, die Bergrettung oder die Wasserrettung bestimmt sind, keine Anwendung.
  4. Absatz 4Heeresfahrzeuge und der Verkehr mit solchen Fahrzeugen unterliegen beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Wehrgesetz 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, nicht den Bestimmungen des römisch II., römisch IV., römisch fünf., römisch VII. und römisch IX. Abschnittes und der Paragraphen 98 bis 106. Diese Fahrzeuge unterliegen auf Einsatzübungsfahrten nicht den Bestimmungen über die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit und die Personenbeförderung (Paragraphen 98 und 106), wenn es der Zweck dieser Fahrten erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Verkehrssicherheit vorgesorgt ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 150/1978

Im RIS seit

14.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40172216

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P107/NOR40172216