(4)Absatz 4,Die in den Abs. 1 und 3 angeführten Anstalten haben für die Ausbildung von Fahrschülern einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 lit. a, b und d bis g gegeben sind, und die erforderlichen Ausbildner zu bestellen.Die in den Absatz eins und 3 angeführten Anstalten haben für die Ausbildung von Fahrschülern einen Leiter, bei dem die Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz eins, Litera a, b und d bis g gegeben sind, und die erforderlichen Ausbildner zu bestellen.