Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 21, Fassung vom 15.02.2019

Kraftfahrgesetz 1967 § 21

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

21.12.1977

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 21, Vorrichtungen zum Freihalten des Blickfeldes für den Lenker

Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand höher liegt als die Augen des Lenkers beim Lenken, müssen mit Scheibenwischern oder ähnlichen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freihalten. Sie müssen mit Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen ausgerüstet sein; dies gilt jedoch nicht für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 285/1971

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2015

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147152

Alte Dokumentnummer

N9196710023Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P21/NOR12147152