Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 29, Fassung vom 15.12.2018

Kraftfahrgesetz 1967 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

06.03.2019

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 29, Typengenehmigung

  1. Absatz einsAls Typen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, gelten nur Typen von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die serienmäßig hergestellt werden. Ist die Type genehmigt, so gelten alle Fahrzeuge, die dieser Type entsprechen und für die die Typendaten in der Genehmigungsdatenbank eingetragen sind, als genehmigt. Für diese Fahrzeuge gilt die Genehmigung auch, wenn an ihnen genehmigungspflichtige Teile oder Ausrüstungsgegenstände gegen solche einer anderen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, genehmigten Type oder einer im Ausland genehmigten Type, deren Genehmigung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, anerkannt wurde, ausgetauscht wurden, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht verschlechtern. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Fahrgestelle anzuwenden. Eine Typengenehmigung mit nationaler Geltung kann nur für Fahrzeuge erteilt werden, die nicht unter den Anwendungsbereich der Betriebserlaubnisrichtlinien fallen, sofern in diesen Richtlinien nichts anderes vorgesehen wird.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009,)

  2. Absatz 2Über einen Antrag auf Genehmigung einer Type (Paragraph 28, Absatz eins,) hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Bei Heeresfahrzeugen ist hiebei vor der Entscheidung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen. Der Antrag darf nur vom Erzeuger, bei Heeresfahrzeugen auch vom Bundesminister für Landesverteidigung gestellt werden; ein ausländischer Erzeuger ohne Hauptniederlassung im Bundesgebiet darf jedoch den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz oder ihren Sitz hat und als einzige von ihm bevollmächtigt ist, in Österreich selbst oder durch einen Vertreter (Paragraph 10, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,) Anträge auf Genehmigung einer Type von ihm hergestellter Fahrzeuge oder Fahrgestelle zu stellen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jedoch Anträge auf Typengenehmigung von besonderen Bevollmächtigten für einzelne Bereiche des Erzeugungsprogramms von Fahrzeugen oder Fahrgestellen jeweils desselben Erzeugers entgegennehmen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dies im Hinblick auf Instandsetzungs- oder Wartungsdienste, Handelsbräuche oder die Organisation der Unternehmung dringend erforderlich ist.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Typengenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß Paragraph 124, bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob die Type den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, mit der Type nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und – soweit dies dem oder den Sachverständigen erkennbar ist – die Type der Typenbeschreibung entspricht und das Fahrzeug den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
  4. Absatz 4Die Sachverständigen haben ihre Gutachten (Absatz 3,) auf Grund einer Prüfung, der Typenprüfung, abzugeben. Die für die Vornahme der Typenprüfung erforderlichen Einrichtungen sind vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Davon kann dann abgesehen werden, wenn die Typenprüfung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder in einer Landesprüfstelle durchgeführt wird und der Umfang der erforderlichen Einrichtungen nicht den des Paragraph 57 a, Absatz 2, überschreitet. Das Ergebnis der Typenprüfung ist in einem Gutachten festzuhalten, das sich auf die Typenbeschreibung der Type bezieht.
  5. Absatz 5Wird die Type genehmigt, so hat sich der Spruch des Bescheides auf die Typenbeschreibung der Type zu beziehen.
  6. Absatz 6Bei Anträgen auf Genehmigung einer Type von Heeresfahrzeugen ist zur Erstellung des im Absatz 3, angeführten Gutachtens auch ein gemäß Paragraph 124, bestellter Sachverständiger aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen. Heeresfahrzeuge gelten nur solange als genehmigt, als sie zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.
  7. Absatz 7Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und des Umweltschutzes, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über den Antrag auf Typengenehmigung, die Typenbeschreibung der Type, die weiteren Beilagen zum Antrag, über die Typenprüfung und über Unterlagen, die bei der Typenprüfung vorzulegen sind, festzusetzen.
  8. Absatz 8Der Erzeuger einer Type von Fahrzeugen mit einem gemäß Paragraph 35, Absatz 2, festgesetzten, einer internationalen Vereinbarung entsprechenden Genehmigungszeichen oder sein gemäß Absatz 2, Bevollmächtigter hat, wenn diese Type nicht mehr erzeugt wird, dies dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anzuzeigen.

Schlagworte

Ausnahmebestimmung, Übergangsbestimmung

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40194237

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P29/NOR40194237