Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 59, Fassung vom 19.05.2018

Kraftfahrgesetz 1967 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

15.12.2020

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

römisch VI. ABSCHNITT
Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger

Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen

Paragraph 59,
  1. Absatz einsEine den Vorschriften des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, (KHVG 1994), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer bestehen
    1. Litera a
      für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39),
    2. Litera b
      für Probefahrten (Paragraph 45,),
    3. Litera c
      für Überstellungsfahrten (Paragraph 46,).
  2. Absatz 2Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes sind von der im Absatz eins, angeführten Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Fahrzeugbesitzer haben bei Schäden, für die ohne die eingeräumte Ausnahme eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bestehen hätte, für Personen, die mit ihrem Willen beim Betriebe des Fahrzeuges tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen einer den Vorschriften des KHVG 1994 in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die befreiten Fahrzeugbesitzer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission und den für das Kraftfahrwesen zuständigen obersten Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten mitzuteilen,
    1. Ziffer eins
      welche Arten von Fahrzeugen nicht der Versicherungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen,
    2. Ziffer 2
      welche Kategorien von Rechtsträgern gemäß Absatz 2, erster Satz von der Versicherungspflicht für die in ihrem Besitz befindlichen Fahrzeuge ausgenommen sind und welche Folgen sich daraus gemäß Absatz 2, zweiter und dritter Satz für den Ersatz von mit solchen Fahrzeugen verursachten Schäden ergeben.

Anmerkung

EG: Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40088488

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P59/NOR40088488