Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 57c, Fassung vom 19.05.2018

Kraftfahrgesetz 1967 § 57c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57c

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

19.05.2018

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Begutachtungsplakettendatenbank

Paragraph 57 c,
  1. Absatz einsVerfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz betreffend Herstellung, Verteilung und Ausgabe der Begutachtungsplaketten sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Datenbank (Begutachtungsplakettendatenbank) durchzuführen. Die ermächtigten Plakettenhersteller (Paragraph 57 a, Absatz 7,) haben eine zentrale Begutachtungsplakettendatenbank einzurichten und zu führen. Zu diesem Zweck können sich die ermächtigten Plakettenhersteller zu einer Vertriebsgesellschaft zusammenschließen. Die ermächtigten Plakettenhersteller haben diese Begutachtungsplakettendatenbank über den Preis der Begutachtungsplakette zu finanzieren.
  2. Absatz 2Über die Begutachtungsplakettendatenbank wird die Zuteilung der Nummernkreise und der Begutachtungsplaketten vorgenommen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vergibt eindeutige Nummernkreise an die ermächtigten Plakettenhersteller. Diese teilen Nummernkreise und Begutachtungsplaketten den Behörden und den Zulassungsstellen zu. Die Behörden ihrerseits verteilen die Nummernkreise und die Begutachtungsplaketten an die zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen, das sind die Behörden, die Zulassungsstellen, sofern die Zuteilung nicht direkt durch die Plakettenhersteller erfolgt, die gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, ermächtigten Stellen und die Landesprüfstellen. Die zur Ausgabe oder Anbringung der Begutachtungsplaketten berechtigten Stellen haben in der Begutachtungsplakettendatenbank zu vermerken, welche Plakette (Nummer) für welches konkrete Fahrzeug (Fahrgestellnummer und Kennzeichen) ausgegeben oder am Fahrzeug angebracht worden ist. Diese Zuordnung kann auch automatisch über eine Schnittstelle in die Begutachtungsplakettendatenbank eingefügt werden. Weiters hat die jeweilige Stelle alle ihre verdruckten, beschädigten, gestohlenen oder verlorenen Begutachtungsplaketten in der Begutachtungsplakettendatenbank ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der Begutachtungsplakettendatenbank dürfen von den jeweils zuständigen Stellen folgende personenbezogenen Daten der am Verfahren Beteiligten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      von den gemäß Paragraph 57 a, Absatz 7, ermächtigten Plakettenherstellern:
      1. Litera a
        Inhaber der Ermächtigung, bei natürlichen Personen den Vornamen und Familiennamen und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma und den Vornamen und Familiennamen des Geschäftsführers,
      2. Litera b
        Anschrift,
      3. Litera c
        Datum des Beginnes der Ermächtigung, allfälliger Widerruf,
      4. Litera d
        Vornamen und Familiennamen der Personen, die zur Dateneingabe berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      von den Landeshauptmännern über die gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, ermächtigten Stellen:
      1. Litera a
        Inhaber der Ermächtigung, bei natürlichen Personen den Vornamen und Familiennamen und das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts die Firma und den Vornamen und Familiennamen des Geschäftsführers,
      2. Litera b
        Anschrift,
      3. Litera c
        Begutachtungsstellennummer,
      4. Litera d
        Daten zur Ermächtigung (Umfang der Ermächtigung, allfällige Auflagen oder Befristungen, allfälliger Widerruf),
      5. Litera e
        die von der ermächtigten Stelle jeweils genannten geeigneten Personen mit Vornamen und Familiennamen und Geburtsdatum.
      Sofern diese Daten im Zuge der behördlichen Ermächtigungsverfahren (Paragraph 57 a, Absatz 2,) bereits elektronisch erfasst worden sind, können sie auch über eine Schnittstelle in die Datenbank eingegeben werden.
  4. Absatz 4Zwischen der Begutachtungsplakettendatenbank und den bei der Begutachtung eingesetzten Programmen zur Erstellung des Begutachtungsformblattes ist eine kostenlose Schnittstelle zum Datenaustausch einzurichten. Die jeweils erstellten Gutachten sind samt allen Daten, die zur Gutachtenserstellung und für die Nachvollziehbarkeit und Reproduzierbarkeit des Gutachtens erforderlich sind, automationsunterstützt online an die Begutachtungsplakettendatenbank zu übermitteln und werden in dieser gespeichert. Für diesen Zweck dürfen auch die auf dem Gutachten enthaltenen personenbezogenen Daten wie Vorname und Familiennamen und Anschrift des Zulassungsbesitzers, Name und Anschrift sowie Begutachtungsstellennummer der gemäß Paragraph 57 a, ermächtigten Stelle und Vorname und Familiennamen der geeigneten Person verarbeitet und gespeichert werden. Wird festgestellt, dass ein Gutachten zu Unrecht ausgestellt worden ist, so kann dieses Gutachten vom Landeshauptmann mit einem Sperrvermerk versehen werden.
  5. Absatz 4 aZwischen der Begutachtungsplakettendatenbank und der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer betriebenen zentralen Evidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4 a, ist eine Schnittstelle einzurichten, damit die gemäß Paragraph 57 a, ermächtigten Stellen über das Kennzeichen oder die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs als Suchkriterien auf die fahrzeugspezifischen Daten eines bestimmten Fahrzeuges in dieser Evidenz zugreifen und diese Daten für die Erstellung des Gutachtens und für das Ausfüllen des Begutachtungsformblattes verwenden können.

    Anmerkung, Absatz 4 b und 4c treten mit 20.5.2018 in Kraft)

  6. Absatz 4 dWird in der Begutachtungsplakettendatenbank ein Gutachten gemäß Paragraph 57 a, gespeichert, das eine Nichteinhaltung der zeitlichen Fahrbeschränkungen bei einem historischen Fahrzeug aufweist, so ist von der Begutachtungsplakettendatenbank unverzüglich die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, zu verständigen.
  7. Absatz 5In die in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherten Daten können Einsicht nehmen:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Vergabe der Nummernkreise und in die anonymisierten fahrzeugspezifischen Daten sowie die anonymisierten Ergebnisse der Begutachtungen (festgestellte Mängel),
    2. Ziffer 2
      die Landeshauptmänner im Hinblick auf die Plakettenverteilung und in Verfahren gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, oder bei Überprüfungen der ermächtigten Stellen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2 a und im Rahmen von besonderen Prüfungen gemäß Paragraph 56, oder Überprüfungen an Ort und Stelle gemäß Paragraph 58,,
    3. Ziffer 3
      Behörden in die Plakettennummernkreise sowie in die Übersicht der verdruckten, beschädigten, gestohlenen oder verlorenen Begutachtungsplaketten und der gestohlenen oder verlorenen Begutachtungsstellenstempel sowie zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren,
    4. Ziffer 4
      Organe der Bundespolizei zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder in strafrechtlichen Ermittlungen,
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016,)
    1. Ziffer 6
      Zulassungsstellen auf die von Ihnen verwalteten Plakettennummernkreise und auf die gespeicherten Gutachten im Zulassungsverfahren zur Überprüfung, ob für das Fahrzeug ein positives Gutachten vorliegt,
    2. Ziffer 7
      die gemäß Paragraph 57 a, ermächtigten Stellen auf die ihnen zugewiesenen Nummernkreise und Plaketten; diesen Stellen werden die zuletzt erfassten Kilometerstände der Fahrzeuge, die zur Begutachtung vorgeführt werden, angezeigt,
    3. Ziffer 8
      Abgabenbehörden des Bundes, soweit das zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist.
  8. Absatz 6Die gespeicherten Gutachten und die gespeicherten Begutachtungsplakettendaten werden nach sieben Jahren in der Datenbank gelöscht.
  9. Absatz 7Für die Richtigkeit der Eintragung der in Absatz 2, bis 4 genannten Daten ist die jeweils zur Eingabe verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Vergabe der Berechtigung zur Einsichtnahme in die Datenbank und der Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Plakettenhersteller zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten der Datenbank gewährleistet ist. Die Begutachtungsplakettendatenbank hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus der Begutachtungsplakettendatenbank übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  10. Absatz 8Eine Suche von Daten durch die in Absatz 5, genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen. Die Abfrage darf nur möglich sein für
    1. Ziffer eins
      die Landeshauptmänner, die Behörden und die Organe der Bundespolizei anhand vollständiger Namensdaten (Vorname und Familienname) oder anhand Kennzeichen, Fahrgestellnummer oder Begutachtungsplakettennummer;
    2. Ziffer 2
      die Zulassungsstellen und die gemäß Paragraph 57 a, ermächtigten Stellen anhand Kennzeichen, Fahrgestellnummer oder Begutachtungsplakettennummer.
    Die in Absatz 5, genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten persönlichen Daten nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verwenden.
  11. Absatz 9Die anonymisierten fahrzeugspezifischen Daten sowie die anonymisierten Inhalte der Gutachten, können für statistische Zwecke oder für wissenschaftliche Untersuchungen verwendet werden.

Schlagworte

Familienname

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40194247

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P57c/NOR40194247