Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 41a, Fassung vom 08.06.2016

Kraftfahrgesetz 1967 § 41a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41a

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat

Paragraph 41 a,
  1. Absatz einsAuf Antrag kann anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins aus Papier eine Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat (Chipkartenzulassungsbescheinigung) ausgestellt werden. Die ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat entspricht funktionell der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins aus Papier. Wird eine Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat beantragt, erfolgt vorerst die Ausstellung einer befristeten Papierausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins. Diese befristete Zulassungsbescheinigung ist bis zur Zustellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung gültig, längstens jedoch für 8 Wochen. Die auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung mit freiem Auge lesbaren personenbezogenen und fahrzeugspezifischen Daten entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/37/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/127/EG. Weitere gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erfasste personenbezogene oder fahrzeugspezifische Daten können auf einem Chip gespeichert werden.
  2. Absatz 2Wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung beantragt, haben die Zulassungsstelle, die Behörde, oder die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, tätig werdende Landesprüfstelle die gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erfassten Daten dem mit der Herstellung der Chipkartenzulassungsbescheinigung beauftragten Unternehmen im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln. Der Dienstleister hat sodann die Versendung entsprechend der Zustellverfügung der Behörde oder der Zulassungsstelle zu veranlassen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zieht zur Produktion der Chipkartenzulassungsbescheinigung einen Dienstleister heran. Er ist darüber hinaus ermächtigt, für die Zulassungsstellen und Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, eine Vereinbarung mit dem Dienstleister zu den im Absatz 2, genannten Zwecken abzuschließen.
  4. Absatz 4Für die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat ist bei jedem Antrag ein Kostenersatz zu entrichten, wobei hievon ein bestimmter Teilbetrag für die Herstellung der Chipkarte dem Dienstleister gebührt. Die Höhe des Kostenersatzes für die Chipkartenzulassungsbescheinigung, sowie die Höhe des Teils welcher dem Produzenten gebührt, legt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung fest.
  5. Absatz 5Im Falle einer Zulassungsbesitzgemeinschaft wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt, welche auf den Zustellbevollmächtigten der Besitzgemeinschaft lautet. Die weiteren Zulassungsbesitzer sind am Chip gespeichert. Auf der Chipkarte ist der Vermerk „Besitzgemeinschaft“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.
  6. Absatz 6Wird bei der Genehmigung oder Zulassung das Mitführen von Beiblättern vorgeschrieben, so ist auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung der Vermerk „Beiblatt“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.
  7. Absatz 7Bei Fahrzeugen mit mehreren Teilgenehmigungen pro Fahrgestell wird eine Chipkartenzulassungsbescheinigung pro Fahrzeug ausgestellt. Auf dieser ist der Dateninhalt der Hauptgenehmigung vermerkt. Die Daten der weiteren Teilgenehmigungen sind auf Beiblättern anzuführen. Auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung ist in diesen Fällen der Vermerk „Teilbescheid“ mit freiem Auge lesbar anzubringen.
  8. Absatz 8Die nähere Ausgestaltung der Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil römisch eins, insbesondere welche Daten in mit freiem Auge lesbarer Form aufgedruckt werden, wird durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt.
  9. Absatz 9Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist nach Abschluss der zur Einführung der Chipkartenzulassungsbescheinigung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen ermächtigt, durch Verordnung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat beantragt werden können.

Im RIS seit

08.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40109527

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P41a/NOR40109527