Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 3, Fassung vom 08.06.2016

Kraftfahrgesetz 1967 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.02.2013

Außerkrafttretensdatum

08.06.2016

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
    1. Ziffer eins
      Krafträder, das sind
      1. eins Punkt eins
        Kleinkrafträder (Motorfahrräder),
        1. eins Punkt eins Punkt eins
          zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e, Motorfahrräder),
        2. eins Punkt eins Punkt 2
          dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e),
      2. eins Punkt 2
        Motorräder (Klasse L3e),
        1. eins Punkt 2 Punkt eins
          Kleinmotorräder,
        2. eins Punkt 2 Punkt 2
          Leichtmotorräder,
      3. eins Punkt 3
        Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e),
      4. eins Punkt 4
        Motordreiräder (Klasse L5e).
    2. Ziffer 2
      Kraftwagen, das sind
      1. 2 Punkt eins
        Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
        1. 2 Punkt eins Punkt eins
          Personenkraftwagen (Klasse M1),
        2. 2 Punkt eins Punkt 2
          Kombinationskraftwagen (Klasse M1),
        3. 2 Punkt eins Punkt 3
          Omnibusse,
          1. 2 Punkt eins Punkt 3 Punkt eins
            Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),
          2. 2 Punkt eins Punkt 3 Punkt 2
            Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),
      2. 2 Punkt 2
        Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
        1. 2 Punkt 2 Punkt eins
          Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in:
      Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,
      Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg, oder
      Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,
      1. 2 Punkt 2 Punkt 2
        Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),
      2. 2 Punkt 2 Punkt 3
        Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),
      1. 2 Punkt 3
        vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e),
      2. 2 Punkt 4
        vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e),
      3. 2 Punkt 5
        Zugmaschinen,
        1. 2 Punkt 5 Punkt eins
          land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse T); diese werden eingeteilt in:
          1. Klasse, T1:
            Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm,
          2. Klasse, T2:
            Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt,
          3. Klasse, T3:
            Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg,
          4. Klasse, T4:
            Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h (gemäß der Definition in Anlage 1 der Richtlinie 2003/37/EG),
          5. Klasse, T5:
            Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h,
        2. 2 Punkt 5 Punkt 2
          Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins,,
      4. 2 Punkt 6
        Motorkarren,
      5. 2 Punkt 7
        Kraftwagen, die nicht unter Ziffer 2 Punkt eins bis 2.6. fallen.
    3. Ziffer 3
      Sonderkraftfahrzeuge, das sind
      1. 3 Punkt eins
        land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten gemäß der Richtlinie 2003/37/EG (Klasse C); diese werden analog zu der Einteilung gemäß Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins, (Klassen T1 bis T5) in die Klassen C1 bis C5 eingeteilt;
      2. 3 Punkt 2
        Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Ziffer 3 Punkt eins,
    4. Ziffer 4
      Anhänger, das sind
      1. 4 Punkt eins
        Anhängewagen,
      2. 4 Punkt 2
        Einachsanhänger,
      3. 4 Punkt 3
        Sattelanhänger,
      4. 4 Punkt 4
        Zentralachsanhänger,
      5. 4 Punkt 5
        Starrdeichselanhänger
      jeweils unterteilt in:
      1. Klasse, O1:
        Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,
      2. Klasse, O2:
        Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg,
      3. Klasse, O3:
        Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg,
      4. Klasse, O4:
        Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 000 kg,
      oder, wenn es sich um lof-Anhänger handelt (Klasse R) jeweils unterteilt in:
      1. Klasse, R1:
        Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt,
      2. Klasse, R2:
        Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt,
      3. Klasse, R3:
        Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt und
      4. Klasse, R4:
        Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt.
      Ferner wird jede Klasse von lof-Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
      1. Buchstabe
        1. Sub-Litera, a, “
          für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h;
      1. Buchstabe, b, “
        für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
      Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern und Zentralachsanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
    5. Ziffer 5
      Sonderanhänger.
    6. Ziffer 6
      Gezogene auswechselbare lof-Maschine (Klasse S):
      1. Klasse, S1:
        Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt,
      2. Klasse, S2:
        Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg beträgt.
      Ferner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit für die sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:
      1. Buchstabe
        1. Sub-Litera, a, “
          für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h,
      1. Buchstabe, b, “
        für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
  2. Absatz 2Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Absatz eins, angeführte Ober- und Untergruppe.

Im RIS seit

28.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40147598

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P3/NOR40147598