Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 123, Fassung vom 28.02.2013

Kraftfahrgesetz 1967 § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

römisch XII. ABSCHNITT

Zuständigkeit, Sachverständige, Vergütungen

Paragraph 123, Zuständigkeit

  1. Absatz einsFür die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Entscheidet der Landeshauptmann in erster Instanz, haben über dagegen eingebrachte Berufungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.
  2. Absatz eins aGegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten der Paragraphen 108 bis 117, Paragraph 119, Absatz 2 und Paragraph 122 a, Absatz 4, kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
  3. Absatz 2An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landespolizeidirektionen und den Landeshauptmann hat die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und
    3. Ziffer 3
      in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
  4. Absatz 2 aAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2004,)
  5. Absatz 3Der Landeshauptmann hat, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Vollziehung gelegen ist, Gemeinden, denen gemäß Paragraph 94 c, der StVO 1960 die Handhabung der Verkehrspolizei durch deren Gemeindewachkörper übertragen ist, durch Verordnung für dieselben Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch den Gemeindewachkörper im Umfang des Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 zu übertragen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen oder nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben sind. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, bleibt unberührt.
  6. Absatz 3 aDie Bestätigung, aus der die Anzahl der für ein Fahrzeug zu verwendenden Ökopunkte hervorgeht (COP-Dokument), ist von dem Landeshauptmann auszustellen, der das Fahrzeug gemäß Paragraph 31, genehmigt hat. Das COP-Dokument ist von der Entrichtung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit; das gilt auch für im Ausland ausgestellte COP-Dokumente.
  7. Absatz 4Die im Paragraph 103, Absatz 2 und Paragraph 103 a, Absatz 2, angeführten Erhebungen sind im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer Erhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich und örtlich für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, zuständig.
  8. Absatz 5Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten von Personen zu übermitteln, die für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz von Bedeutung sein können. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40139100

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P123/NOR40139100