Rückersatzansprüche
§ 57b.Paragraph 57 b,
Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigten jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß Paragraph 57, Absatz 4, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigten jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, mit der Maßgabe Anwendung, dass der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.