Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 102b, Fassung vom 18.08.2009

Kraftfahrgesetz 1967 § 102b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102b

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Zentrales Register für Kontrollgerätekarten

Paragraph 102 b,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die ausgestellten Kontrollgerätekarten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Register für Kontrollgerätekarten im Sinne des Abschnitts römisch IV des Anhangs römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu führen. Im Register werden die im Inland ausgestellten Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten einer Werkstätte (Paragraph 24, Absatz 8,), einem Lenker, einem Unternehmen oder einer Kontrollstelle (Paragraph 123 a,) ausgestellt wurden und welche Karten abhanden gekommen (durch Verlust oder Diebstahl) oder beschädigt (durch körperliche Beschädigung oder Fehlfunktion) sind. Weiters ist in diesem Register auch zu erfassen, welche Kontrollgerätekarten aus welchen Gründen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abgeliefert wurden und aus welchen Gründen dem Antrag auf Ausstellung einer Kontrollgerätekarte nicht stattgegeben werden konnte oder warum der Antrag zurückgezogen wurde.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 102 d, Absatz eins, ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie haben die zur Ausstellung von Werkstattkarten, Fahrerkarten, Unternehmenskarten und Kontrollkarten erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.
  3. Absatz 3In das Kartenregister sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      über Werkstattkarten:
      1. Litera a
        Inhaber der Ermächtigung gemäß Paragraph 24, KFG 1967,
      2. Litera b
        Familienname, Vorname und Geburtsdatum der Person auf welche die Karte ausgestellt wurde,
      3. Litera c
        Plombierungszeichennummer,
      4. Litera d
        Werkstattkartennummer,
      5. Litera e
        Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Werkstattkarte,
      6. Litera f
        ausstellende Einrichtung,
      7. Litera g
        bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Werkstattkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Werkstattkarten,
      8. Litera h
        der Grund für die Entziehung der Werkstattkarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Werkstattkarte (in Schlagworten);
    2. Ziffer 2
      über Fahrerkarten:
      1. Litera a
        Familienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht und allfällige bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 9, E-GovG,
      2. Litera b
        Fahrerkartennummer,
      3. Litera c
        Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerkarte,
      4. Litera d
        ausstellende Einrichtung,
      5. Litera e
        Führerscheinnummer, inländische Ausstellungsbehörde, Ausgabestaat,
      6. Litera f
        bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Fahrerkartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Fahrerkarten,
      7. Litera g
        der Grund für die Entziehung der Fahrerkarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Fahrerkarte (in Schlagworten);
    3. Ziffer 3
      über Unternehmenskarten:
      1. Litera a
        Name des Unternehmens sowie Anschrift,
      2. Litera b
        Unternehmenskartennummer,
      3. Litera c
        Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Unternehmenskarte,
      4. Litera d
        ausstellende Einrichtung,
      5. Litera e
        bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit die Unternehmenskartennummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen, entzogenen oder defekten Unternehmenskarten,
      6. Litera f
        der Grund für die Entziehung der Unternehmenskarte oder der Ablehnung oder der Zurückziehung des Antrags auf Ausstellung einer Unternehmenskarte (in Schlagworten);
    4. Ziffer 4
      über Kontrollkarten:
      1. Litera a
        Name der Behörde sowie Anschrift,
      2. Litera b
        Kontrollkartennummer,
      3. Litera c
        Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Kontrollkarte,
      4. Litera d
        die Nummern der gestohlenen, verlorenen, zurückgegebenen und defekten Kontrollkarten.
  4. Absatz 4Die gemäß Paragraph 102 d, Absatz eins, ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie können auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden.
  5. Absatz 5Alle Unterlagen über den Kartenbesitzer sind fünf Jahre nach Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 60 Jahre nach Erteilung der ersten Karte zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu veranlassen.
  6. Absatz 6Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und
    2. Ziffer 2
      den zuständigen Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.
  7. Absatz 7Die gemäß Paragraph 102 d, Absatz eins, ermächtigten Einrichtungen und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, die zur Ausstellung der Kontrollgerätekarten benötigt werden, automationsunterstützt zu verarbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Speicherung der Verfahrensdaten festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40060845