(9)Absatz 9Die Kostenersätze für die Ausstellung der Fahrerkarten und Unternehmenskarten, die von den gemäß Abs. 1 Ermächtigten eingehoben wurden, sind gesammelt alle drei Monate, abzüglich des Anteils, der den gemäß Abs. 1 Ermächtigten zufällt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu überweisen. Die Kostenersätze sind nach dem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgesetzten Schlüssel auf die einzelnen gemäß Abs. 1 Ermächtigten, den Kartenpersonalisierer, die Bundesrechenzentrum GmbH und die Bundesanstalt für Verkehr aufzuteilen.Die Kostenersätze für die Ausstellung der Fahrerkarten und Unternehmenskarten, die von den gemäß Absatz eins, Ermächtigten eingehoben wurden, sind gesammelt alle drei Monate, abzüglich des Anteils, der den gemäß Absatz eins, Ermächtigten zufällt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu überweisen. Die Kostenersätze sind nach dem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgesetzten Schlüssel auf die einzelnen gemäß Absatz eins, Ermächtigten, den Kartenpersonalisierer, die Bundesrechenzentrum GmbH und die Bundesanstalt für Verkehr aufzuteilen.