Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 102d, Fassung vom 31.12.2007

Kraftfahrgesetz 1967 § 102d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102d

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausstellung von Kontrollgerätekarten durch ermächtigte Einrichtungen

Paragraph 102 d,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag geeignete Einrichtungen, die die im Absatz 2, genannten Anforderungen erfüllen, zu ermächtigen, Anträge auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder einer Unternehmenskarte entgegenzunehmen und zu prüfen, die erforderlichen Daten zu erfassen und an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, die Kostenersätze einzuheben und bei Vorliegen der Voraussetzungen den Produktionsauftrag zur Ausstellung der Karten zu erteilen.
  2. Absatz 2Eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:
    1. Ziffer eins
      bereits im Verkehrsbereich tätig ist,
    2. Ziffer 2
      über Erfahrung mit der Prüfung und Ausstellung kraftfahrrechtlicher Dokumente verfügt,
    3. Ziffer 3
      hinreichend über vertrauenswürdiges, besonders geschultes Personal verfügt,
    4. Ziffer 4
      über die erforderlichen apparativen Einrichtungen und Datenleitungen verfügt,
    5. Ziffer 5
      bundesweit über ein entsprechendes Netz an Niederlassungen verfügt und
    6. Ziffer 6
      die dauerhafte Erfüllung dieser Aufgaben sicherstellen kann.
    Für die Ermächtigung ist eine Abgabe in der Höhe von 500 Euro zu entrichten. Die ermächtigte Einrichtung hat Veränderungen hinsichtlich ihres Personals, ihrer Geschäftsstellen und ihrer Einrichtungen, soweit sie Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die ermächtigte Einrichtung hat sicherzustellen, dass durch das eingesetzte Personal
    1. Ziffer eins
      die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt werden,
    2. Ziffer 2
      die eingebrachten Anträge ohne unnötigen Aufschub bearbeitet werden und
    3. Ziffer 3
      eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen gewahrt wird.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat regelmäßig zu überprüfen und kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind, ob die Verpflichtungen gemäß Absatz 3, eingehalten werden und ob die Ausstellung der Kontrollgerätekarten ordnungsgemäß durchgeführt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Werden die Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt oder wird gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 3, verstoßen, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch den Ausschluss bestimmter Personen von dieser Tätigkeit anordnen oder, wenn in einer Geschäftsstelle nach erfolgloser Anordnung zur Behebung von Mängeln wiederholt schwere Mängel festgestellt werden, die weitere Durchführung dieser Tätigkeiten in dieser Geschäftsstelle untersagen.
  5. Absatz 5Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wiederholt schwere Mängel bei der Aufgabenerfüllung festgestellt worden sind und die Maßnahmen nach Absatz 4, erfolglos geblieben sind.
  6. Absatz 6Die Ermächtigung kann von der ermächtigten Einrichtung zurückgelegt werden. Die Zurücklegung wird nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einlangt, sofern nicht die Zurücklegung für einen späteren Tag angezeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung gebunden wird.
  7. Absatz 7Wird einem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte oder Unternehmenskarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, hat sich der gemäß Absatz eins, Ermächtigte jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag stattzugeben ist, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte oder Unternehmenskarte zu erteilen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über den Antrag abzusprechen.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem administrativen Betrieb rund um das digitale Kontrollgerät, wie insbesondere Antragsentgegennahme, Datenerfassung, Rücknahme der abgegebenen Karten und Eintragung im Register, Auskunftserteilungen, Aufteilung der eingehobenen Kostenersätze der Bundesanstalt für Verkehr als Betreiber des Systems des digitalen Kontrollgerätes zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.
  9. Absatz 9Die Kostenersätze für die Ausstellung der Fahrerkarten und Unternehmenskarten, die von den gemäß Absatz eins, Ermächtigten eingehoben wurden, sind gesammelt alle drei Monate, abzüglich des Anteils, der den gemäß Absatz eins, Ermächtigten zufällt, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu überweisen. Die Kostenersätze sind nach dem vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgesetzten Schlüssel auf die einzelnen gemäß Absatz eins, Ermächtigten, den Kartenpersonalisierer, die Bundesrechenzentrum GmbH und die Bundesanstalt für Verkehr aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40060847