Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 127, Fassung vom 31.07.2007

Kraftfahrgesetz 1967 § 127

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 127,

Sachverständige für die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat zur Begutachtung der Lehrbefähigung von Fahrschullehrern und Fahrlehrern rechtskundige und technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der für das Bundesland bestellten Sachverständigen ist beim Landeshauptmann zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
  2. Absatz 2Zu rechtskundigen Sachverständigen dürfen nur rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft bestellt werden, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. Litera a
      Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren,
    2. Litera b
      Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
  3. Absatz 3Zu technischen Sachverständigen dürfen nur mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft bestellt werden, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. Litera a
      Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität,
    2. Litera b
      Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C und
    3. Litera c
      Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Absatz 3, Litera a, angeführten Diplome zu technischen Sachverständigen gemäß Absatz eins, bestellen, wenn er festgestellt hat, daß sie eine der im Absatz 3, Litera a, angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Absatz 3, angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12157631

Alte Dokumentnummer

N9199715948A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P127/NOR12157631