Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 125, Fassung vom 31.07.2007

Kraftfahrgesetz 1967 § 125

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 125, Sachverständige für die Einzelprüfung

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat zur Begutachtung einzelner Kraftfahrzeuge oder Anhänger oder Fahrgestelle solcher Fahrzeuge (Paragraph 31, Absatz 2,) technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der für das Bundesland bestellten Sachverständigen ist beim Landeshauptmann zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
  2. Absatz 2Zu Sachverständigen gemäß Absatz eins, dürfen nur bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. Litera a
        Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung,
      2. Litera b
        Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C und
      3. Litera c
        Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;
    2. Ziffer 2
      nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende
    Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. Litera a
      österreichische Staatsbürgerschaft, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
    2. Litera b
      Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,
    3. Litera c
      eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen und
    4. Litera d
      Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu Sachverständigen gemäß Absatz eins, bestellen, wenn er festgestellt hat, daß sie eine der im Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen in Absatz 2, angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 615/1977

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12157630

Alte Dokumentnummer

N9199715947A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P125/NOR12157630