Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 52, Fassung vom 30.06.2007

Kraftfahrgesetz 1967 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 52, Hinterlegung des Zulassungsscheines

und der Kennzeichentafeln

  1. Absatz einsDer Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (Paragraph 36,) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.
  2. Absatz 2Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung (Absatz eins,) erst wieder ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, vorgelegt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12157822

Alte Dokumentnummer

N9199748165L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P52/NOR12157822