(5)Absatz 5,Über einen Antrag auf Genehmigung eines einzelnen, im § 97 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Hiebei sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gutachten gemäß Abs. 3 bei gemäß § 124 bestellten Sachverständigen einzuholen. Von diesen muß mindestens einer dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.Über einen Antrag auf Genehmigung eines einzelnen, im Paragraph 97, Absatz eins, angeführten Fahrzeuges hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entscheiden. Hiebei sind die Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden, doch ist das Gutachten gemäß Absatz 3, bei gemäß Paragraph 124, bestellten Sachverständigen einzuholen. Von diesen muß mindestens einer dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören. Vor der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.