Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 116, Fassung vom 04.05.2005

Kraftfahrgesetz 1967 § 116

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116

Inkrafttretensdatum

13.08.2003

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 116, Fahrschullehrer

  1. Absatz einsDie Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, bei denen die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang während der letzten acht Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig waren. Paragraph 2, Absatz eins bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen B und F umfasst. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des Paragraph 109, über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,)
  3. Absatz 2 aÜber einen Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Auf Antrag hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Bezirksverwaltungsbehörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.
  4. Absatz 3Vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung (Absatz eins,) hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß Paragraph 127, Absatz 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung (Paragraph 118,) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für Fahrschullehrer für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen besitzt oder nicht; wurde die Prüfung nicht bestanden, so ist auch auszusprechen, wann sie frühestens wiederholt werden kann. Die Prüfung darf nicht vor Ablauf von zwei Monaten und im Zuge desselben Verfahrens nicht mehr als zweimal wiederholt werden; wurde die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so ist für die Wiederholung eine entsprechend längere Frist festzusetzen. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur “fachlich befähigt” lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Ablehnung oder Zurückziehung des Antrages auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von fünf Jahren gestellt werden.
  5. Absatz 4Vor der Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur ein Ergänzungsgutachten im Sinne des Absatz 3, über das Vorliegen der für die angestrebte Ausdehnung erforderlichen Voraussetzungen einzuholen.
  6. Absatz 5Die Fahrschullehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens.
  7. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,)
  8. Absatz 6 aDie entgeltliche Ausbildung von Fahrschullehrern darf nur durch Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.
  9. Absatz 7Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die im Absatz 6 a, angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlich
    1. Litera a
      ihrer Ausstattung,
    2. Litera b
      ihres Lehrpersonals und
    3. Litera c
      ihres Lehrplanes
    festzusetzen. Ferner kann auch eine in periodischen Zeitabständen durchzuführende Weiterbildung von Fahrschullehrern angeordnet werden, wobei in sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes die näheren Bestimmungen über die Weiterbildungsstätten festzusetzen sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auch nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen eine zentrale Ausbildungsstätte zur Vereinheitlichung der theoretischen und praktischen Ausbildung und zur Weiterbildung einrichten. In diesem Fall kann der Besuch dieser Ausbildungsstätte für Bewerber um eine Fahrschullehrerberechtigung ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40043000

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P116/NOR40043000