Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 61, Fassung vom 30.12.2004

Kraftfahrgesetz 1967 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 61, Überwachung der Versicherung

  1. Absatz einsDer Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen binnen fünf Tagen nach der Übernahme der Verpflichtung aus einer vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraph 59,) eine Bestätigung über die Übernahme dieser Verpflichtungen, die Versicherungsbestätigung, kostenlos auszustellen. Auf der Versicherungsbestätigung ist anzugeben, daß auf den Versicherungsvertrag österreichisches Recht anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Absatz eins,) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von
    1. Litera a
      der Zulassung des Fahrzeuges,
    2. Litera b
      der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,
    3. Litera c
      der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß Absatz 4, erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung sowie im Falle der Litera a, die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen.
    Im Falle der Zulassung durch Zulassungsstellen (Paragraphen 40 a und 40b) trifft diese Verpflichtung die Zulassungsstellen, entfällt jedoch bei Tätigwerden für ihre eigenen Versicherungsnehmer.
  3. Absatz 3Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie (Paragraph 38, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958) nicht rechtzeitig gezahlt hat oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer ihm gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder geschuldeter Zinsen oder Kosten im Verzug ist, so hat er dies der Behörde, in deren örtlichem Wirkungskreis das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Der Versicherer hat gleichzeitig auch den Versicherungsnehmer von dieser Anzeige zu verständigen. Hat der Versicherungsnehmer die Zahlung nachgeholt, so hat der Versicherer die Behörde unverzüglich davon zu verständigen, daß die Verpflichtung zur Leistung wieder besteht.
  4. Absatz 4Der Versicherer hat jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen; das gleiche gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeuges oder von der Aufhebung der Zulassung verständigt hat (Absatz 2,). Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im Paragraph 24, Absatz 2, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführten Frist von drei Monaten.
  5. Absatz 5Ist zu erwarten, daß der Versicherer in Ansehung des Dritten von der Verpflichtung zur Leistung frei wird (Paragraph 24, Absatz 2, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994), so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12157791

Alte Dokumentnummer

N9199748132L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P61/NOR12157791