Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 49, Fassung vom 27.04.2004

Kraftfahrgesetz 1967 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 49, Kennzeichentafeln

  1. Absatz einsDie Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Absatz 6, angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben. Wird die Kennzeichentafel innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der Stelle, die sie ausgegeben hat, abgeliefert, so ist diese Sicherstellung rückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist fließt die Sicherstellung der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
  2. Absatz 2Kennzeichentafeln für Kennzeichen, Probefahrtkennzeichen oder Überstellungskennzeichen, die vom Landeshauptmann (Paragraph 40, Absatz 3 und 4, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz 3,) zugewiesen wurden, sind von der Behörde auszugeben, die den Zulassungsschein, den Probefahrtschein oder den Überstellungsfahrtschein ausgestellt hat.
  3. Absatz 3Für
    1. Ziffer eins
      Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (Paragraph 83,), hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;
    2. Ziffer 2
      nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll.
    Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug zu vermerken.

  (4) Auf den Kennzeichentafeln muss das Kennzeichen eingepresst

sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf

mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern und vierrädrigen

Leichtkraftfahrzeugen auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe der

Kennzeichentafeln muss sein: Bei Tafeln für

                                      a) Farbe des      b) Farbe der

                                         Grundes der       Schrift-

                                         Tafeln            zeichen

1. Kraftwagen, Motorräder, Motorräder

   mit Beiwagen, Motordreiräder und

   Anhänger, vorbehaltlich der Z 3

   und 4 ............................      weiß             schwarz

2. Motorfahrräder, vierrädrige

   Leichtkraftfahrzeuge sowie für

   Anhänger gemäß Abs. 3                   rot              weiß

3. vorübergehend zugelassene

   Fahrzeuge sowie für

   Probefahrtkennzeichen ............      blau             weiß

4. Überstellungskennzeichen .........      grün             weiß

Der Grund der Kennzeichentafeln muss aus rückstrahlendem Material bestehen. Bei weißen Kennzeichentafeln muss am linken Rand in einem blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muss das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b sowie für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Bei den in Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, angeführten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen. Weiße Kennzeichentafeln (Ziffer eins,) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge müssen weiß umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die das Staatswappen mit der Umschrift “Republik Österreich” und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Absatz 5,) vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugewiesene Kontrollnummer zeigt.
  1. Absatz 4 aDer Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das noch keine Kennzeichentafeln gemäß Absatz 4, (EU-Kennzeichentafel) ausgegeben worden sind, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung solcher Kennzeichentafeln zu beantragen. Dabei ist grundsätzlich ein neues Kennzeichen zuzuweisen und es sind von Amts wegen alle entsprechenden Änderungen das neue Kennzeichen betreffend durchzuführen. Ist bereits ein Kennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 4, oder ein Wunschkennzeichen vergeben, so kann die Ausfolgung von Kennzeichentafeln gemäß Absatz 4, mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafeln ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neuen Kennzeichentafeln sind nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln auszufolgen. Bei Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein abzuliefern. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafeln erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurden.
  2. Absatz 5Zur Herstellung von Kennzeichentafeln ist eine Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erforderlich. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller über eine durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgesetzte Gewerbeberechtigung und über die ebenfalls durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich festgelegten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügt und wenn auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens zu erwarten ist, daß er die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei der Festsetzung der notwendigen Gewerbeberechtigung ist insbesondere auf die bei der Fertigung von Kennzeichentafeln nötigen Kenntnisse und Erfahrungen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 5 aWurde ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt und der Gewerbebehörde angezeigt (Paragraph 39, GewO 1994), so ist dieser auch für die Ausübung der in Absatz 5, geregelten Bewilligung verantwortlich. Die Bestellung sowie jeder Wechsel in der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen.
  4. Absatz 5 bEine Bewilligung nach Absatz 5, ist zu entziehen, wenn die Gewerbeberechtigung erloschen ist oder die erforderliche Zuverlässigkeit weggefallen ist; sie ist weiters zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber trotz Aufforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt oder seine Meldepflicht gemäß Absatz 5, wiederholt verletzt. Wurde die Bewilligung entzogen, so sind die Prägestempel mit dem Staatswappen unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  5. Absatz 5 cDer Hersteller hat einen Anspruch auf ein Entgelt; dieses ist für jede Type von Kennzeichentafeln durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen. Das Entgelt hat die Gestehungskosten in einem rationell geführten Betrieb zu decken und einen angemessenen Gewinn zu sichern.
  6. Absatz 5 dDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Abmessungen, die technische Beschaffenheit und die optische Gestaltung der Kennzeichentafeln durch Verordnung zu regeln; dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Kennzeichen auch bei erhöhter Beanspruchung und bei schlechten Sichtverhältnissen leicht lesbar bleiben. Festzusetzen ist insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Art der zu verwendenden Materialien und das anzuwendende Herstellungsverfahren;
    2. Ziffer 2
      die optische Gestaltung und die Wahrnehmungseigenschaften;
    3. Ziffer 3
      die Qualität hinsichtlich Temperaturbeständigkeit, Schlagfestigkeit, Biegefestigkeit, Wasserfestigkeit, Reinigungsfähigkeit, Rückstrahlwerte und die anzuwendenden Prüfmethoden.
  7. Absatz 6An Kraftwagen und Motordreirädern muss vorne und hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und an Anhängern hinten, die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein; bei anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind; Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine Kennzeichentafel angebracht ist, sind an der Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material im Sinne des Paragraph 49, Absatz 4, von der Mindestgröße einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein; bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen.
  8. Absatz 7Die Kennzeichentafeln müssen mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein; bei Fahrzeugen, bei denen die Kennzeichenleuchte auf einem Leuchtenträger (Paragraph 14, Absatz 9, Litera c,) angebracht ist, ist die hintere Kennzeichentafel unbeschadet des Absatz 6, auf diesem anzubringen; Kennzeichentafeln mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen und Kennzeichentafeln gemäß Absatz 3, dürfen jedoch, sofern sie in der im Absatz 6, angeführten Weise angebracht sind, auch behelfsmäßig mit dem Fahrzeug verbunden sein.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 458/1990

Schlagworte

Probefahrtkennzeichen

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40030611

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P49/NOR40030611