Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 28a, Fassung vom 12.08.2003

Kraftfahrgesetz 1967 § 28a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28a

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

27.10.2005

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

In Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      für die Erteilung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG in der Fassung 2000/40/EG, 74/150/EWG in der Fassung 2000/25/EG und 92/61/EWG in der Fassung 2000/7/EG;
    2. Ziffer 2
      für Mitteilungen an die Kommission der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Ziffer eins, genannten Richtlinien.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein zentrales Genehmigungsregister einzurichten. Durch Verordnung sind festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      nähere Vorschriften über Inhalt, Anzahl und Form der zu sammelnden Daten über in der Europäischen Union erteilte EG-Betriebserlaubnisse oder deren Entziehung oder Ungültigkeitserklärung;
    2. Ziffer 2
      nähere Vorschriften über die Weiterleitung der gemäß Ziffer eins, registrierten Daten an Genehmigungsbehörden innerhalb der Europäischen Union.
    Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters berechtigt, in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, damit diese Daten auf elektronischem Weg ausgetauscht werden können
  3. Absatz 3Der Antrag ist vom Hersteller unter Anschluß aller erforderlichen Unterlagen zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe mit den erforderlichen Angaben und die Genehmigungsbögen zu allen anwendbaren Einzelrichtlinien beizufügen.
  4. Absatz 4Durch Verordnung werden die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragsunterlagen (Beschreibungsbogen), der Abwicklung des Verfahrens, der Qualitätssicherung, der durchzuführenden Kontrollen und einzuhaltenden Einzelrichtlinien sowie der Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung festgelegt.
  5. Absatz 5Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen darf diese nur erteilt werden, wenn ein Qualitätssicherungssystem installiert ist, welches die Anforderungen der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien erfüllt und gewährleistet ist, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Der Antragsteller hat die Kosten der Überprüfung des Qualitätssicherungssystems zu tragen. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) versehen sein, um die Erfüllung der sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch den Hersteller sicherzustellen.
  6. Absatz 6Eine gemäß Absatz eins, erteilte EG-Betriebserlaubnis ersetzt die Genehmigung gemäß Paragraphen 29,, 31 oder 35.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, stichprobenartig die Produktion von Fahrzeugen, Bauteilen oder technischen Einheiten, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Österreich eine EG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf deren Übereinstimmung mit den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Betriebserlaubnisrichtlinien zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dies kann auch auf Antrag anderer Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten geschehen. Wenn das Überprüfungsergebnis negativ ist hat der Inhaber der Betriebserlaubnis die Kosten der Überprüfungen zu tragen.
  8. Absatz 8Jede genehmigungspflichtige Änderung oder Einstellung der mit einer EG-Betriebserlaubnis versehenen Produktion ist unverzüglich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen. Durch Verordnung ist festzusetzen, welche Änderungen
    1. Ziffer eins
      nur gemäß Absatz eins, Ziffer 2, anzuzeigen sind oder
    2. Ziffer 2
      eine Änderung oder Neuausstellung der EG-Betriebserlaubnis erfordern.
  9. Absatz 9Eine in Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis kann nach allenfalls zu treffenden Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bei Nichtübereinstimmung der Produktion mit den im Beschreibungsbogen zur EG-Betriebserlaubnis enthaltenen Daten entzogen werden.
  10. Absatz 10Eine EG-Betriebserlaubnis wird ungültig, wenn eine oder mehrere der Genehmigungen, die Bestandteil des Beschreibungsbogens sind, nach den jeweiligen Einzelrichtlinien ungültig werden, sofern diese in ihren Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
  11. Absatz 11Die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis ist jedenfalls zu verweigern, wenn ein gleicher Antrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde.

Anmerkung

Z 27 der Novelle BGBl. I Nr. 80/2002 lautet: "In § 28a Abs. 9 wird
das Zitat "§ 1 Z 3" ersetzt durch "Abs. 1 Z 3"." Die Anweisung
konnte nicht durchgeführt werden, da dies bereits mit der
Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 475/1995 erfolgte.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40030502

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P28a/NOR40030502