(5)Absatz 5Einachszugmaschinen (§ 2 Z 23) oder Typen solcher Fahrzeuge sind nur gemäß Abs. 1 zu genehmigen, wenn sie dazu bestimmt sind, mit einem anderen Fahrzeug oder einem Gerät so verbunden zu werden, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden. Bei der Genehmigung ist auch auszusprechen, mit welchen Arten von Fahrzeugen sie verbunden werden dürfen und welche Voraussetzungen hiebei zu erfüllen sind. Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich auf Rädern laufen, dürfen nur unter der Bedingung genehmigt werden, daß sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden.Einachszugmaschinen (Paragraph 2, Ziffer 23,) oder Typen solcher Fahrzeuge sind nur gemäß Absatz eins, zu genehmigen, wenn sie dazu bestimmt sind, mit einem anderen Fahrzeug oder einem Gerät so verbunden zu werden, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden. Bei der Genehmigung ist auch auszusprechen, mit welchen Arten von Fahrzeugen sie verbunden werden dürfen und welche Voraussetzungen hiebei zu erfüllen sind. Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich auf Rädern laufen, dürfen nur unter der Bedingung genehmigt werden, daß sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden.