(2a)Absatz 2 aSitze von Kraftfahrzeugen, die gemäß § 4 Abs. 5 mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein müssen, müssen, wenn sie an eine äußere seitliche Längswand des Fahrzeuges angrenzen und unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegen sind, mit geeigneten Kopfstützen ausgerüstet sein. Kopfstützen müssen so beschaffen sein, daß eine Gefährdung sowohl der Benützer der Sitze, denen die Kopfstüzen zugeordnet sind, als auch der Benützer dahinter gelegener Sitze bei einem Aufprall dieser Personen auf die Kopfstützen nicht zu erwarten ist.Sitze von Kraftfahrzeugen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein müssen, müssen, wenn sie an eine äußere seitliche Längswand des Fahrzeuges angrenzen und unmittelbar hinter der Windschutzscheibe gelegen sind, mit geeigneten Kopfstützen ausgerüstet sein. Kopfstützen müssen so beschaffen sein, daß eine Gefährdung sowohl der Benützer der Sitze, denen die Kopfstüzen zugeordnet sind, als auch der Benützer dahinter gelegener Sitze bei einem Aufprall dieser Personen auf die Kopfstützen nicht zu erwarten ist.