Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 58, Fassung vom 24.05.2002

Kraftfahrgesetz 1967 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 58, Prüfung an Ort und Stelle

  1. Absatz einsDie Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die bei seinem Betrieb betätigt werden und für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, und der Zustand seiner Reifen kann jederzeit von der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder von den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Ort und Stelle geprüft werden. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 8, anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde, anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist.
  3. Absatz 3Kraftfahrzeuglenker,
    1. Ziffer eins
      die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, oder
    2. Ziffer 2
      bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erscheint,
    haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Absatz 2, vorzuführen.
  4. Absatz 4Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Absatz eins bis 4) schwere Mängel (Paragraph 57, Absatz 7,) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.

Schlagworte

Verkehrssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12157790

Alte Dokumentnummer

N9199748131L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P58/NOR12157790