Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 28b, Fassung vom 24.05.2002

Kraftfahrgesetz 1967 § 28b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28b

Inkrafttretensdatum

20.08.1997

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

EG-Betriebserlaubnis aus anderen Staaten

Paragraph 28 b,
  1. Absatz einsDer Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Österreich Bevollmächtigter hat das Recht, nach Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung für von ihm in Handel gebrachte Fahrzeuge einen Typenschein gemäß Paragraph 30, auszustellen; er ist weiters berechtigt, auch für andere Fahrzeuge dieser Type, die in Österreich gemäß Absatz 5, zum Verkehr zugelassen werden sollen, ebenfalls einen Typenschein auszustellen. Der auszustellende Typenschein ist mit einer Bestätigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu versehen, daß dieser den Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, entspricht. Form und Inhalt dieser Bestätigung ist durch Verordnung festzusetzen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat das Recht:
    1. Ziffer eins
      bei der Vorlage einer Übereinstimmungsbescheinigung den entsprechenden Beschreibungsbogen zu verlangen;
    2. Ziffer 2
      die Vollständigkeit der in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen Daten und deren Übereinstimmung mit dem Beschreibungsbogen zu überprüfen und allenfalls noch weitere für die Zulassung erforderliche Unterlagen zu verlangen;
    3. Ziffer 3
      den Staat, der die Genehmigung erteilt hat, zu ersuchen, stichprobenartig einzelne Fahrzeuge zu überprüfen oder einzelne Fahrzeuge der gemäß Absatz eins, in Handel gebrachten Type stichprobenartig auf deren Übereinstimmung mit den im Beschreibungsbogen enthaltenen Daten zu überprüfen.
    Die Überprüfung nach Ziffer 3, kann auch auf den Landeshauptmann übertragen werden. Nähere Vorschriften über die nach Ziffer 2 und 3 durchzuführenden Überprüfungen sind durch Verordnung festzusetzen.
  3. Absatz 3Stellt der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Nichtübereinstimmung nach Absatz 2, fest, so teilt er dies dem Staat, der die EG-Betriebserlaubnis erteilt hat, mit.
  4. Absatz 4Wird festgestellt, daß trotz Übereinstimmung eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder eine Überschreitung der jeweils in Frage kommenden Abgasgrenzwerte durch solche Fahrzeuge eintreten kann, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr:
    1. Ziffer eins
      hiervon den genehmigenden Mitgliedstaat und die Kommission zu verständigen,
    2. Ziffer 2
      die Ausstellung weiterer Typenscheine zu untersagen und
    3. Ziffer 3
      die Zulassung solcher Fahrzeuge zu untersagen,
    bis eine diesbezügliche Klarstellung mit dem genehmigenden Staat, allenfalls nach Konsultation der Kommission, getroffen wird.
  5. Absatz 5Wer ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes und dort mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehenes Fahrzeug in Österreich gemäß Paragraph 37, zulassen will, hat das Fahrzeug überprüfen zu lassen, ob es der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung entspricht; dies kann erfolgen:
    1. Ziffer eins
      bei dem nach Absatz eins, zur Ausstellung des Typenscheines Berechtigten, oder
    2. Ziffer 2
      über Antrag bei der für Einzelgenehmigungen nach Paragraph 31, zuständigen Behörde.
  6. Absatz 6Durch Verordnung ist festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Art und Inhalt der nach Absatz 5, Ziffer 2, zu erfolgenden Überprüfung und
    2. Ziffer 2
      Form und Inhalt des nach Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, auszustellenden Nachweises für die Zulassung.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12157810

Alte Dokumentnummer

N9199748152L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P28b/NOR12157810