(3)Absatz 3Der Landeshauptmann kann dem Fahrschulbesitzer in den im Abs. 2Absatz 2, angeführten Fällen auch nur untersagen, den Fahrschulbetrieb während einer bestimmten Zeit selbst zu führen, wenn zu erwarten ist, daß die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer absehbaren Zeit wieder gegeben sein werden.