Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 41, Fassung vom 31.12.2001

Kraftfahrgesetz 1967 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 41, Zulassungsschein

  1. Absatz einsDie Behörde hat dem Zulassungsbesitzer über die Zulassung eine Bescheinigung, den Zulassungsschein, auszustellen; bei der eingeschränkten Zulassung durch den Landeshauptmann (Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz 3 und 4) ist der Zulassungsschein jedoch von der Behörde auszustellen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Wurde gemäß Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz ein Deckkennzeichen zugewiesen, so ist ein mit dem ersten gleichlautender zweiter Zulassungsschein auszustellen, jedoch an Stelle des ersten Kennzeichens das Deckkennzeichen einzutragen.
  2. Absatz 2In den Zulassungsschein sind insbesondere einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers,
    2. Ziffer 2
      das Kennzeichen (Paragraph 48,) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und das Datum der Genehmigung,
    3. Ziffer 3
      Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden,
    4. Ziffer 4
      Daten zur Identifizierung des Fahrzeuges,
    5. Ziffer 5
      Genehmigungsgrundlagen und eventuell erteilte Ausnahmen sowie
    6. Ziffer 6
      Daten, die für Prüfungen des Fahrzeuges an Ort und Stelle erforderlich sind.
    Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr werden die näheren Bestimmungen betreffend den Zulassungsschein, insbesondere hinsichtlich Form, Farbe, Fälschungssicherheitsmerkmale, Rubriken und Inhalt festgesetzt. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgestellte Zulassungsscheine bleiben weiter gültig.
  3. Absatz 3Bei Anhängern sowie bei Kraftfahrzeugen, die zur gewerbsmäßigen Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 22, GewO 1973 bestimmt sind, sind dem Zulassungsbesitzer auf Antrag zwei gleichlautende Ausfertigungen des Zulassungsscheines auszustellen; diese Ausstellung ist auf jeder Ausfertigung des Zulassungsscheines zu vermerken.
  4. Absatz 3 aBei Fahrzeugen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, letzter Satz oder gemäß Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz ist vom Landeshauptmann, der die Einzelgenehmigung erteilt hat, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt werden soll, auf Antrag eine Bescheinigung der besonderen Zulassung gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften auszustellen. Für diese Ausstellung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 800 S zu entrichten.
  5. Absatz 4Ein Zulassungsschein ist ungültig, wenn behördliche Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Ist ein Zulassungsschein ungültig oder in Verlust geraten, so hat der Zulassungsbesitzer bei der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unverzüglich um Vornahme erforderlicher Ergänzungen oder um Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines anzusuchen. Bestehen keine Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Zulassung noch gegeben sind, so hat die Behörde die Ergänzungen vorzunehmen oder den neuen Zulassungsschein auszustellen. Mit der Ausstellung des neuen Zulassungsscheines verliert der alte Zulassungsschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern.
  6. Absatz 5Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, hat die Zulassung des Fahrzeuges, das zugewiesene Kennzeichen und den Namen des Zulassungsbesitzers auf dem Typenschein oder auf dem Bescheid über die Einzelgenehmigung zu bestätigen; dies gilt jedoch nicht für gemäß Paragraph 48, Absatz eins, letzter Satz zugewiesene Deckkennzeichen.
  7. Absatz 6Wird ein Fahrzeug vom Bundesminister für Landesverteidigung zum Verkehr zugelassen, so hat dieser hierüber unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 bis 4 den Heereszulassungsschein auszustellen.
  8. Absatz 7Bei der Zuweisung von Wechselkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 2,) darf nur ein Zulassungsschein ausgestellt werden. In diesem sind alle Fahrzeuge, für die das Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, einzutragen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 552/1984

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12159108

Alte Dokumentnummer

N9199853459L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P41/NOR12159108