Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 40a, Fassung vom 31.12.2001

Kraftfahrgesetz 1967 § 40a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40a

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung

Paragraph 40 a,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (Paragraph 59, Absatz eins,), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. In dieser Verordnung ist darüber hinaus festzulegen, zu welchen Zeiten die Zulassungsstelle jedenfalls für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein muß. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat der Landeshauptmann das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und, falls eine Bundespolizeibehörde erfaßt ist, auch mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.
  2. Absatz 2Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die näheren Bestimmungen festzulegen hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Leistungsfähigkeit der Zulassungsstellen,
    2. Ziffer 2
      der Anforderungen in räumlicher und personeller Hinsicht, die an Zulassungsstellen zu stellen sind,
    3. Ziffer 3
      der persönlichen Voraussetzungen, die die verantwortliche Person der Zulassungsstelle erfüllen muß,
    4. Ziffer 4
      der bestimmten Zeichen, durch die die Zulassungsstellen von außen als solche erkennbar gemacht sein müssen,
    5. Ziffer 5
      der Systematik, der Formatierung und der Qualität der zu erfassenden und zu übermittelnden Daten (Paragraph 47, Absatz eins,),
    6. Ziffer 6
      des Umfanges des Datenaustausches der Zulassungsstellen mit den Behörden und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres sowie auf welche Weise und in welchem zeitlichen Rahmen der Datenaustausch zwischen den Zulassungsstellen und den Behörden zu erfolgen hat,
    7. Ziffer 7
      der Form und des Umfanges der Aktenführung durch die Zulassungsstellen und
    8. Ziffer 8
      der Grundsätze der Kennzeichenverwaltung durch die Zulassungsstellen.
  3. Absatz 3Als Zulassungsstelle kommt nur eine Einrichtung von in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherern, die hierzu durch Bescheid des Landeshauptmannes ermächtigt worden sind, in Betracht, die im Sprengel der Behörde, im Sprengel der unmittelbar angrenzenden Behörde desselben Bundeslandes oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist.
  4. Absatz 4Auf Antrag hat der Landeshauptmann in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigte Versicherer mit Bescheid zu ermächtigen, Zulassungsstellen einzurichten, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der namhaft zu machenden verantwortlichen natürlichen Person zu erwarten ist, daß diese die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, und
    2. Ziffer 2
      die durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Landeshauptmannes festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.
    Die verantwortliche natürliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden namhaft gemacht werden. Die Ermächtigung ist allenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen zu erteilen. Im Ermächtigungsbescheid ist auch festzusetzen, ab welchem Datum die Zulassungsstellen einzurichten sind. Für die Ermächtigung ist eine Bundes-Verwaltungsabgabe in der Höhe von 10 000 S zu entrichten. Bei der erstmaligen Erteilung der Ermächtigung nach Ablauf des Probezeitraumes (Absatz 9,) hat der Landeshauptmann diese auf Antrag vorübergehend bis längstens ein Jahr auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die Ermächtigung unbeschränkt für alle Fahrzeugkategorien. Bei der Ermächtigung für den Probezeitraum hat der Landeshauptmann diese auf Antrag für die Dauer des Probezeitraumes auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen.
  5. Absatz 5Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen:
    1. Ziffer eins
      die Zulassung (Paragraph 37,) und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
    2. Ziffer 2
      die Vornahme von Eintragungen gemäß Ziffer 8,, 9 und 10 in den Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid und in den Nachweis für die Zulassung (Paragraph 30, Absatz eins, letzter Satz),
    3. Ziffer 3
      Streichung der Befristung der Zulassung (Paragraph 37, Absatz 4,),
    4. Ziffer 4
      Vornahme der vorübergehenden Zulassung (Paragraph 38,), nachdem die Behörde die Vorfrage des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet dahingehend beurteilt hat, daß der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz nicht im Bundesgebiet hat,
    5. Ziffer 5
      die Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung (Paragraph 40, Absatz 6,),
    6. Ziffer 6
      die Ausstellung des Zulassungsscheines (Paragraph 41, Absatz eins,),
    7. Ziffer 7
      die Vornahme von Ergänzungen im Zulassungsschein oder Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines (Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3,),
    8. Ziffer 8
      Bestätigung der Zulassung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid und dem Nachweis für die Zulassung (Paragraph 41, Absatz 5,),
    9. Ziffer 9
      Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (Paragraph 42, Absatz eins,),
    10. Ziffer 10
      Befreiung von der Eintragung der Motornummer und Vermerk auf dem Zulassungsschein (Paragraph 42, Absatz 3,),
    11. Ziffer 11
      Abmeldung (Paragraph 43, Absatz eins,), ausgenommen die im Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
    12. Ziffer 12
      Bestätigung der Abmeldung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder dem Nachweis für die Zulassung (Paragraph 43, Absatz 2,),
    13. Ziffer 13
      Freihaltung von Kennzeichen (Paragraph 43, Absatz 3,),
    14. Ziffer 14
      Zuweisung von Probefahrtkennzeichen und Ausgabe von Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen, nachdem die Behörde die Durchführung von Probefahrten bewilligt hat,
    15. Ziffer 15
      Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (Paragraph 46, Absatz eins,),
    16. Ziffer 16
      Ausstellung des Überstellungsfahrtscheines (Paragraph 46, Absatz 4,),
    17. Ziffer 17
      Ausgabe von Kennzeichentafeln für Überstellungsfahrten (Paragraph 49, Absatz eins,),
    18. Ziffer 18
      Zuweisung von Wechselkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 2,),
    19. Ziffer 19
      Ausgabe von Kennzeichentafeln (Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 3,), ausgenommen die im Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),
    20. Ziffer 20
      Ausgabe von Kennzeichentafeln für Wunschkennzeichen, nachdem die Behörde das Wunschkennzeichen zugewiesen oder reserviert hat,
    21. Ziffer 21
      Erneuerung einer Kennzeichentafel (Paragraph 50, Absatz 2,),
    22. Ziffer 22
      Zuweisung von Kennzeichen nach Verlust (Paragraph 51, Absatz 2,) samt Ausfolgung der Kennzeichentafel,
    23. Ziffer 23
      Vornahme der Hinterlegung von Kennzeichentafeln (Paragraph 52, Absatz eins,),
    24. Ziffer 24
      Ausfolgung einer Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 6 und Absatz 9,),
    25. Ziffer 25
      Entgegennahme einer neuen Versicherungsbestätigung und Ersichtlichmachung dieses Umstandes in der Zulassungsevidenz.
  6. Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, für deren Sprengel eine Zulassungsstelle eingerichtet ist, kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt werden. Weiters kann die Vorlage von Unterlagen betreffend die übertragenen Aufgaben verlangt werden. Einem solchen Verlangen hat die Zulassungsstelle unverzüglich nachzukommen. Weiters kann die Behörde Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen der Behörde ist unverzüglich zu entsprechen.
  7. Absatz 7Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, oder
    2. Ziffer 2
      durch die Zulassungsstelle eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, insbesondere
      1. Litera a
        die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich vorgenommen worden ist,
      2. Litera b
        Anordnungen der Behörde zur Vollziehung des vorliegenden Gesetzes nicht befolgt werden oder
      3. Litera c
        die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
    Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.
  8. Absatz 8Die Ermächtigung kann vom ermächtigten Versicherer zurückgelegt werden. Die Zurücklegung wird nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung beim Landeshauptmann einlangt, sofern nicht der Versicherer die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung bindet. Der ermächtigte Versicherer kann die Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten oder zu betreiben, hinsichtlich aller oder einzelner Behörden ruhen lassen. Er hat dies dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Der Betrieb bereits eingerichteter Zulassungsstellen ist mindestens noch sechs Monate nach erfolgter Anzeige weiter aufrecht zu erhalten.
  9. Absatz 9Bei der erstmaligen Erlassung einer Verordnung im Sinne des Absatz eins, durch den Landeshauptmann dürfen zum Zwecke der Erprobung zunächst nur für die Dauer von vier Monaten pro Bundesland eine Bezirksverwaltungsbehörde und bundesweit insgesamt nur eine Bundespolizeibehörde bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Zulassungsstellen eingerichtet werden dürfen. Die erstmalige Ermächtigung ist auf diesen Zeitraum zu befristen. Diese Verordnungen sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erlassen. Der Landeshauptmann hat binnen eines Monats nach Ablauf der befristeten Ermächtigungen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie im Falle der Ermächtigung im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die dabei gewonnenen Erfahrungen vorzulegen. Die befristete Ermächtigung umfaßt auch die Weiterführung der übertragenen Aufgaben bis zur Entscheidung über den Bericht. Erst nach Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und im Falle der Ermächtigungen im Bereich einer Bundespolizeibehörde des Bundesministers für Inneres zum Bericht dürfen die Ermächtigungen auf Dauer und auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer Behörden erteilt werden.
  10. Absatz 10Zum Zwecke der Einrichtung des Probebetriebes und Vorbereitung des Prüfverfahrens der zu übermittelnden Daten durch eine Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer haben die Landeshauptmänner die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Behörden und der Bundesminister für Inneres die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Bundespolizeibehörden dieser Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Diese von den Behörden erfaßten Zulassungsdaten sind auch während des Probebetriebes sowie während des auf einzelne Fahrzeugarten eingeschränkten Zeitraumes laufend der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12157777

Alte Dokumentnummer

N9199748118L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P40a/NOR12157777