Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrgesetz 1967
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
24.05.2002
Abkürzung
KFG 1967
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 50. Zustand der KennzeichentafelnParagraph 50, Zustand der Kennzeichentafeln
(1)Absatz einsDas Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist verboten.
(2)Absatz 2Ist das Kennzeichen auf einer Kennzeichentafel nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Antrag eine neue Kennzeichentafel auszufolgen; dies gilt hinsichtlich des Wappens sinngemäß. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafel ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue Kennzeichentafel ist nur gegen Ablieferung der alten Kennzeichentafel auszufolgen. Der Anspruch auf Ausfolgung der Tafel erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages nicht abgeholt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR12147185
Alte Dokumentnummer
N9196710056Z