(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die im Absatz eins, angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Begleiter muß die Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 lit. a bis d erfüllen;Der Begleiter muß die Voraussetzungen gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Litera a bis d erfüllen;
der Bewerber muß
das 17. Lebensjahr vollendet haben,
verkehrszuverlässig (§ 66) sein,verkehrszuverlässig (Paragraph 66,) sein,
die erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen,
die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzen und
die Vollausbildung durch eine Fahrschule absolviert haben;
der oder die zu verwendenden Kraftwagen müssen die Voraussetzungen gemäß § 122 Abs. 2 Z 3 erfüllen.der oder die zu verwendenden Kraftwagen müssen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 3, erfüllen.
Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122) oder von Lehrfahrten (§ 122a) nicht erteilt werden.Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (Paragraph 122,) oder von Lehrfahrten (Paragraph 122 a,) nicht erteilt werden.