Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 122b, Fassung vom 31.10.1997

Kraftfahrgesetz 1967 § 122b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122b

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Ausbildungsfahrten

Paragraph 122 b,
  1. Absatz eins,Ein Bewerber um eine Lenkerberechtigung der Gruppe B darf Ausbildungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkerberechtigung für die betreffende Gruppe durchführen, der hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat. Der Begleiter darf für seine Tätigkeit kein Entgelt annehmen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der Begleiter muß die Voraussetzungen gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Litera a bis d erfüllen;
    2. Ziffer 2
      der Bewerber muß
      1. Litera a
        das 17. Lebensjahr vollendet haben,
      2. Litera b
        verkehrszuverlässig (Paragraph 66,) sein,
      3. Litera c
        die erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen,
      4. Litera d
        die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzen und
      5. Litera e
        die Vollausbildung durch eine Fahrschule absolviert haben;
    3. Ziffer 3
      der oder die zu verwendenden Kraftwagen müssen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 3, erfüllen.
    Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (Paragraph 122,) oder von Lehrfahrten (Paragraph 122 a,) nicht erteilt werden.
  3. Absatz 3,Die theoretische und praktische Ausbildung durch die Fahrschule darf erst begonnen werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter (Absatz 2,) erreicht hat oder in spätestens drei Monaten erreicht.
  4. Absatz 4,Bei Ausbildungsfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 122, Absatz 5, erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Ausbildungsfahrt“ zu verwenden ist.
  5. Absatz 5,Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht des Begleiters durchgeführt werden. Dabei darf der Lenker das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen.
  6. Absatz 6,Verstöße gegen Absatz 5, sind nur mit dem Entzug der Bewilligung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.
  7. Absatz 7,Paragraph 122, Absatz 3, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
  8. Absatz 8,Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über
    1. Litera a
      die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung und
    2. Litera b
      die Durchführung der Ausbildungsfahrten
    festgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12155331

Alte Dokumentnummer

N9199438640J