Bundesrecht konsolidiert: Kraftfahrgesetz 1967 § 113, Fassung vom 31.10.1997

Kraftfahrgesetz 1967 § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

28.07.1990

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Leitung der Fahrschule

Paragraph 113,
  1. Absatz einsDer Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Absatz 2, angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Absatz 2, durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen.
  2. Absatz 2Ein Fahrschulleiter ist erforderlich, wenn
    1. Litera a
      der Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde Abwesenheit daran gehindert ist, den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten, oder wenn ihm dies vom Landeshauptmann untersagt wurde (Paragraph 115, Absatz 3,) oder
    2. Litera b
      eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird (Paragraph 108, Absatz 3,), die die Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz eins, nicht erfüllen.
  3. Absatz 3Als Fahrschulleiter (Absatz eins,) darf nur eine Person verwendet werden, bei der die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera a bis h angführten Voraussetzungen gegeben sind oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule ist. Steht eine Person, die alle diese Voraussetzungen erfüllt nicht zur Verfügung, so darf auch der Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule als Leiter verwendet werden, sofern dadurch die fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Verwendung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen.
  4. Absatz 4Die Verwendung als Fahrschulleiter bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes; diese ist zu erteilen, wenn die in den Absatz 2 und 3 angeführten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147256

Alte Dokumentnummer

N9196710127Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P113/NOR12147256