Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
1. Krafträder das sind
1.1 Motorfahrräder (Kleinkrafträder),
1.1.1 einspurige Kleinkrafträder (Klasse L1),
1.1.2 mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2),
1.2. Motorräder (Klasse L3),
1.2.1 Kleinmotorräder,
1.2.2 Leichtmotorräder,
1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4),
1.4 Motordreiräder (dreirädrige Kraftfahrzeuge - Klasse L5).
2. Kraftwagen, das sind
2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier
Rädern (Klasse M),
2.1.1 Personenkraftwagen (Klasse M1),
2.1.2 Kombinationskraftwagen (Klasse M1),
2.1.3 Omnibusse,
2.1.3.1. Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 5 t (Klasse M2),
2.1.3.2 Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 5 t (Klasse M3),
2.2 Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier
Rädern (Lastkraftwagen - Klasse N),
2.2.1 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t (Klasse N1),
2.2.2 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 12 t
(Klasse N2),
2.2.3 Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 12 t (Klasse N3),
2.3 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2),
2.4 vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der
Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5),
2.5 Zugmaschinen,
2.5.1 land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der
Richtlinie 74/150/EWG, ABl. Nr. L 084, vom 28. März 1974
(Klasse Lof),
2.5.2 Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1,
2.6 Motorkarren,
2.7 Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.
3. Sonderkraftfahrzeuge.
4. Anhänger (Klasse O), das sind
4.1 Anhängewagen,
4.2 Einachsanhänger,
4.3 Sattelanhänger,
4.4 Zentralachsanhänger,
jeweils unterteilt in:
Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 0,75 t,
Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 0,75 t und nicht mehr als 3,5 t,
Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3,5 t und nicht mehr als 10 t,
Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 10 t.
5. Sonderanhänger.
(2)Absatz 2Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Absatz eins, angeführte Ober- und Untergruppe.